Betriebsratssitzung

Betriebsrat ist mit Equipment für Videokonferenz auszustatten

14. Juni 2021 Betriebsrat, Corona
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Quelle: © Kim Schneider / Foto Dollar Club

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm Informations- und Kommunikationsmittel zur Durchführung von Betriebsratssitzungen als Videokonferenz bereitgestellt werden. Könnte die Sitzungsdurchführung ohne die Sachmittel scheitern, ist auch von der Eilbedürftigkeit des Antrags auszugehen.

Das war der Fall

Betriebsrat und Arbeitgeberinnen streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Betriebsrat einen Kostenvorschuss oder Sachmittel verlangen kann, mit denen Betriebsratssitzungen im Wege von Videokonferenzen durchführbar sind. Im gemeinsamen Betrieb der beiden Arbeitgeberinnen ist ein elfköpfiger Betriebsrat gebildet. Rund 610 Arbeitnehmer:innen sind am Betriebssitz in Berlin beschäftigt. Der Betriebsrat tagt regelmäßig im 2-Wochen-Takt. Bei Einhaltung der Abstandsregeln während der Pandemie können im angemieteten Sitzungsraum maximal neun Personen zusammenkommen. Im Betriebsrat sind auch Personen Mitglieder, bei denen ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe bei einer Infektion mit Covid-19 besteht.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, er könne die entsprechenden Mittel gemäß § 129 BetrVG verlangen. Dies gelte auch unabhängig von einer Pandemiesituation, da die Betriebsräte jeweils weit voneinander entfernt tätig seien. Angesichts eines Konzernumsatzes vorn rund 500 Mio. Euro seien die Kosten für die Arbeitgeberin ohne Probleme verkraftbar.

Das sagt das Gericht

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, das den Antrag des Betriebsrats abgelehnt hat, ist zulässig – insbesondere der Beschluss, ein Eilverfahren einzuleiten, ist wirksam.

Der Betriebsrat kann zwar gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen einen Kostenvorschuss von 2100 Euro für die – im Hauptantrag verlangte – notwendigen Soft- und Hardware zur Durchführung von Videokonferenzen zahlen. Denn der Betriebsrat ist nicht berechtigt, sich die Sachmittel selbst zu beschaffen. Der Hilfsantrag der Betriebsrats ist jedoch begründet. Der Hilfsabtrag richtet sich darauf, die Sachmittel als solche bereitgestellt zu bekommen, gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG. Nach § 129 Abs. 1 BetrVG , der zurzeit befristet bis zum 30.06.2021 in Kraft ist, kann die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsnormen hat der 11- köpfige Betriebsrat Anspruch auf sie die beantragten Hilfsmittel: Zwei Lizenzen für Durchführung von Videokonferenzen, zwei Headsets, zwei Webcams, elf Smartphones. Zudem billigt das LAG Berlin-Brandenburg dem Betriebsrat ein monatlich verfügbares Datenvolumen von nicht unter 3 GB zu – dieses sei beim Discounter für 7,99 Euro monatlich zu erwerben und daher nicht unangemessen.

LAG bejaht Erforderlichkeit

Wichtig: Das Gericht geht davon aus, dass die Sachmittel in solchem Maß verfügbar sein müssen, dass alle Betriebsratsmitglieder sie entsprechend nutzen können: Im Rahmen der Erforderlichkeit der Sachmittel stellt das LAG klar, dass auch im Falle der Erkrankung oder Verhinderung des Vorsitzenden auch kurzfristig Einladungen möglich sein müssen. Wegen einer häufiger eintretenden Verhinderungssituation bei den regulären Betriebsratsmitgliedern benötigen auch Ersatzmitglieder entsprechende Kommunikationseinrichtungen.

Das LAG stellt zudem klar, dass die Eilbedürftigkeit besteht, da ohne die im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragten Sachmittel keine Betriebsratssitzungen als Videokonferenzen durchgeführt werden könnten.

Das muss der Betriebsrat wissen

Der Betriebsrat hat angesichts des § 129 BetrVG einen Ermessensspielraum: Er kann entscheiden, ob bei der derzeitigen Pandemiesituation Sitzungen als Präsenzsitzungen oder eben als Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden sollen. Insbesondere auch hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, die den notwendigen physischen Abstand nicht zulassen, was aber auch unter Arbeitsschutzgesichtspunkten erforderlich wäre.

Wichtig: Wann sich der Betriebsrat entscheidet, seine Sitzungen im Sinne des § 129 zu organisieren, ist für den einstweiligen Rechtsschutz irrelevant: die Entscheidungshoheit liegt allein beim Betriebsrat. Das LAG führt aus: »Es ist grundsätzlich Sache des Betriebsrats, wie er seine Arbeit organisiert. Insofern hat er die Gefährdungssituation durch die Pandemie immer wieder selbst einzuschätzen.«

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (14.04.2021)
Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/21
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