Betriebsrat kann Arbeitsvertrag nicht überpüfen

Das war der Fall
Die Arbeitnehmerin ist als Projektmanagerin tätig. Sie ist zu rund 60 Prozent ihrer Arbeitszeit und damit ca. 3 bis 4 Tage pro Woche in Telearbeit beschäftigt. Der Arbeitgeber wünscht, dass sie wieder im Betrieb tätig wird. Er kündigt daher die mit der Arbeitnehmerin bestehende Telearbeitsvereinbarung. Zugleich beantragt er die Zustimmung des Betriebsrats, die Arbeitnehmerin wieder in den Betrieb zu versetzen.
Die Begründung des Chefs: Sie werde dort gebraucht, um kurzfristig auf Kundenanfragen reagieren zu können. Die Kunden seien zudem nicht bereit, Telearbeit zu akzeptieren. Der Betriebsrat ist der Meinung, er sei nicht ordnungsgemäß über die Versetzung unterrichtet worden – diese sei deshalb schon rechtswidrig.
Das sagt das Gericht
Das Gericht hält die Versetzung für rechtmäßig. Es ersetzt daher die fehlende Zustimmung des Betriebsrats. Aus zwei Gründen kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Betriebsrat hier keinen Grund hatte, die Zustimmung zur Versetzung zu verweigern.
Fehlende Unterrichtung kein Verweigerungsgrund
Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern, weil der Arbeitgeber ihn nicht oder nicht vollständig über die geplante Versetzung unterrichtet habe. Denn die Verletzung der Unterrichtungspflicht stellt – so das Gericht - keinen Verstoß gegen ein Gesetz dar (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Rechtsfolge der fehlenden oder fehlerhaften Unterrichtung, die auch im Prozess noch nachgeholt werden kann, sei lediglich, dass die Frist für die Reaktion des Betriebsrats nicht zu laufen beginne (§ 99 Abs. 3 BetrVG).
Keine allgemeine Rechtskontrolle durch den Betriebsrat
Der Betriebsrat kann vor allem die notwendige Zustimmung nicht deshalb verweigern, weil er die Kündigung der zugrunde liegenden Homeoffice-Regelung für unwirksam hält. Denn – so die Richter – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen und so auch bei Versetzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle.
Zwar kann ein Gesetzesverstoß durchaus zur Zustimmungsverweigerung berechtigen. Aber dieser Gesetzesverstoß setzt voraus, dass die personelle Maßnahme – also die Versetzung - als solche gesetzeswidrig sein muss. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Betriebsrats, im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, den Inhalt des Arbeitsvertrages zu kontrollieren.
Das muss der Betriebsrat beachten
Der Betriebsrat darf seine Zustimmung zur Versetzung nur aus ganz bestimmten Gründen verweigern. Die stehen in § 99 Abs. 2 BetrVG und sind abschließend.
Der Betriebsrat darf keine allgemeine Rechtskontrolle ausüben und darf damit nicht prüfen, ob der individualrechtliche Arbeitsvertrag in Ordnung ist.
Und er darf die Zustimmung zur Versetzung auch nicht verweigern, wenn er meint, die Unterrichtung durch den Arbeitgeber sei nicht vollständig oder fehlerhaft. Denn der Arbeitgeber kann diese durchaus nachholen.
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Quelle
Aktenzeichen 7 TaBV 19/18