Betriebsrat kann Ausbilder abberufen lassen

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen, welches Ausbildungen unter anderem in den Berufsbildern Mechatroniker, Fachkraft für Metalltechnik und Industriemechaniker anbietet, vertraute die Ausbildung einem ausgebildeten Elektroinstallateur an. Er ist seit 2014 Ausbildungsbeauftragter der IHK und Prüfer für die Ausbildungsberufe Mechatroniker und Fachkraft Metalltechnik.
Zwischen den Auszubildenden und dem Ausbilder kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen. Der Betriebsrat kritisierte vor allem die fehlende fachliche Eignung des Ausbilders und dass dieser Ausbildung nur unzureichend koordiniere.
Recht des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann der Bestellung eines Ausbilders widersprechen oder verlangen, dass er abberufen wird. Dafür ist erforderlich, dass die Person persönlich oder fachlich ungeeignet ist oder ihre Aufgaben vernachlässigt, § 98 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Keine Bindung an Bewertung der IHK
Das LAG stellt klar, dass der Betriebsrat als eigenständiges Kontroll- und Überwachungsorgan nicht an eine vorherige Bewertung der IHK gebunden ist. Auch wenn die IHK einer Person bereits die Eigenschaft als »Ausbildungsbeauftragter« zugebilligt habe, könne der Betriebsrat weiterhin bewerten, ob eine fachliche Eignung vorliegt.
Kritik: Ausbilder fachlich ungeeignet
Der Ausbilder sei mit seiner Ausbildung als Elektroinstallateur fachlich nicht geeignet die Ausbildungsberufe Mechatroniker, Fachkraft für Metalltechnik und Industriemechaniker auszubilden, da keine vergleichbare Grundausbildung vorläge, die ihn dazu befähige.
Vernachlässigung von Aufgaben
Ferner sei zu befürchten, dass die Auszubildenden das Ausbildungsziel nicht erreichen, da der Ausbilder keinen schriftlichen betrieblichen Ausbildungsplan für die Ausbildungsgänge vorgelegt habe. Auch wenn bislang alle Auszubildenden die Prüfungen bestanden haben, schließe das eine Vernachlässigung nicht aus.
Das Gericht gab der Arbeitgeberin daher auf, den Ausbilder abzuberufen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, der Beschluss ist somit rechtskräftig.
Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe
Quelle
Aktenzeichen 15 TaBV 2/17