Ausbildung

Aus für den Ausbilder

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Quelle: © Picture-Factory / Foto Dollar Club

Der Betriebsrat kann eigenständig kontrollieren, ob diejenigen, denen der berufliche Nachwuchs anvertraut ist, ihren Pflichten nachkommen. Stellt der Betriebsrat fest, dass ein Ausbilder ungeeignet ist, kann er dessen Abberufung verlangen. An die Einschätzung der IHK ist der Betriebsrat nicht gebunden. Von Matthias Beckmann.

In diesem Verfahren stritten Betriebsrat und Arbeitgeber um die Abberufung eines Ausbilders. Dem mit der betrieblichen Berufsausbildung beauftragten Beschäftigten wurden verbale und leichte körperliche Übergriffe vorgeworfen, die er nach entsprechender Ermahnung allerdings eingestellt hatte.

Betriebsrat bestreitet fachliche Eignung

Der Betriebsrat beanstandete auch die fachliche Eignung des Ausbilders. Der Ausbilder hatte die Ausbildereignungsprüfung abgeschlossen und war bei der IHK als Prüfer für die Ausbildungsberufe Mechatroniker und Fachkraft Metalltechnik zugelassen. Er selbst hatte eine Ausbildung als Elektroinstallateur. Bei dem Arbeitgeber gab es mehrere Mitarbeiter, die Ausbildungsbeauftragte nach § 28 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) waren. Der Betriebsrat kritisierte die mangelnde Koordination dieser Beauftragten durch den Ausbilder, dessen Qualifikation hier im Streit war. Auch seien die Kenntnisse des Ausbilders nur für eine Wissensvermittlung im ersten Lehrjahr ausreichend, nicht aber darüber hinaus.

Betriebsrat kann Abberufung verlangen

Das Recht des Betriebsrats, der Bestellung eines Ausbilders zu widersprechen oder dessen Abberufung zu verlangen, ergibt sich aus § 98 Abs. 2 BetrVG. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass dem Ausbilder die persönliche oder fachliche Eignung fehlt, oder dass er seine Aufgaben vernachlässigt.

Diese Überwachungsaufgabe des Betriebsrats dient der Qualitätssicherung der betrieblichen Berufsausbildung. Gestützt auf dieses Recht verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Abberufung des Ausbilders. Das LAG Baden-Württemberg hat dem Betriebsrat recht gegeben. Dem Ausbilder fehlte es auch nach Überzeugung des Gerichts an der fachlichen Eignung. Dem Arbeitgeber wurde aufgegeben, den Ausbilder abzuberufen.

Die Voraussetzungen der fachlichen Eignung eines Ausbilders sind in § 30 BBiG geregelt. Die fachliche Eignung kann demnach auch darin bestehen, dass der Ausbilder die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat. Das LAG sah dies aber nicht als erfüllt an, da die Ausbildung Elektroinstallateur nicht der Fachrichtung Mechatroniker oder Metalltechnik entspreche.

Keine Bindung an IHK-Bewertung

Die IHK hingegen hatte den Ausbilder für die hier genannten Fachrichtungen als Ausbilder und Prüfer anerkannt. Ihrer Auffassung nach kann ein Elektroinstallateur in den hiesigen Fachrichtungen die erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Daran ist – so das LAG – aber weder der Betriebsrat noch das Arbeitsgericht gebunden. Ansonsten würde dem Überwachungsrecht des Betriebsrats aus § 98 Abs. 2 BetrVG nicht hinreichend Rechnung getragen. Neben der fehlenden fachlichen Eignung sah das LAG zudem eine Vernachlässigung der Aufgaben durch den Ausbilder. Verschuldet hätte dies nicht der Ausbilder selbst, sondern der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber konnte im Laufe des Verfahrens keinen schriftlich niedergelegten betrieblichen Ausbildungsplan vorlegen. Dies betraf insgesamt drei der im Unternehmen durchgeführten Ausbildungsgänge. Der Tatbestand der Vernachlässigung der Aufgaben war durch den fehlenden Ausbildungsplan erfüllt. Dies sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die bisherigen Auszubildenden die Prüfung bestanden hatten. Der Arbeitgeber hatte sich noch darauf berufen, dass gewisse Ausbildungsinhalte von einem anderen Unternehmen vermittelt würden. Tatsächlich gab es so eine Verbundregelung zwischen den Unternehmen, sie reichte aber nach Ansicht des LAG nicht aus. So war nicht geregelt, für welchen Ausbildungsabschnitt das andere Verbundunternehmen statt des ausbildenden Unternehmens die Verantwortlichkeit tragen sollte. Auch gab es in dem anderen Verbundunternehmen keinen insoweit fachlich geeigneten weiteren Ausbilder für das Ausbildungsverhältnis.

Kontrollrechte gestärkt

Aus Betriebsratssicht ist die deutliche Hervorhebung der Eigenständigkeit des Prüfungsrechts zu begrüßen. Neben der fachlichen und persönlichen Eignung des Ausbilders kommt es auch darauf an, dass im Betrieb die notwendigen Strukturen vorhanden sind. Es muss einen Ausbildungsplan geben, der die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelt. Der Betriebsrat hat auch zu überwachen, dass von diesem nicht ohne sachlichen Grund abgewichen wird.

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

 

Lesetipp:

www.bund-verlag.de > Betriebsrat > Mitbestimmung > Basiswissen:

7. Was heißt Mitbestimmung bei Einstellung, Versetzung, Umgruppierung?

Quelle

LAG Baden-Württemberg (20.10.2017)
Aktenzeichen 15 TaBV 2/17
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters »AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat« vom 20.12.2017.
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