Mitbestimmung

Betriebsrat kann Desk Sharing nicht verbieten

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Quelle: Robert Kneschke_Dollarphotoclub

Ordnet der Arbeitgeber an, dass Arbeitnehmer ihre Büro-Arbeitsplätze teilen müssen, betrifft das Mitbestimmungsrechte, etwa die Ordnung im Betrieb und den Gesundheitschutz. Allerdings kann der Betriebsrat nicht gerichtlich untersagen lassen, dass der Arbeitgeber das Desk Sharing einseitig einführt. Von Jens Pfanne.

Der Arbeitgeber hat ein so genanntes »Konzernhaus« gebaut. In diesem Gebäude sollen Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Unternehmen des Konzerns in denselben Räumlichkeiten ihre Arbeit erledigen. Dafür hat der Arbeitgeber geplant, dass sich mehrere Mitarbeiter die vorhandenen Arbeitsplätze teilen (englisch: »desk sharing«). Es besteht also kein eigener, fest zugeordneter Schreibtisch mehr, sondern jeder Beschäftigte sucht sich einen freien Arbeitsplatz und meldet sich dort am PC im System an. Auf jedem Schreibtisch stehen jeweils ein Computer, zwei Monitore, Maus und Tastatur.

Arbeitgeber führt Desk Sharing ein

Am Ende eines Arbeitstages hat jeder Arbeitnehmer den Arbeitsplatz vollständig aufzuräumen und seine persönlichen Sachen in die zur Verfügung gestellten Schränke einzuschließen. Der Arbeitgeber versucht dadurch Kosten einzusparen, indem er weniger Arbeitsplätze anbietet, als er Mitarbeiter beschäftigt. Er geht davon aus, dass nicht sämtliche Arbeitnehmer gleichzeitig einen Platz im »Konzernhaus« benötigen, da durch Urlaub und Krankheit regelmäßig Arbeitnehmer nicht vor Ort sind.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Da der Betriebsrat vor Einführung des Desk Sharing nicht beteiligt wurde, wollte er dem Arbeitgeber die Umsetzung einstweilig vom Arbeitsgericht untersagen lassen. Der Betriebsrat ging davon aus, dass er dabei mitbestimmen kann, da das Desk Sharing eine Frage der Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) sei. Darüber hinaus werden Tastaturen und Computermäuse von verschiedenen Mitarbeitern genutzt. Vor diesem Hintergrund stellen sich auch Fragen der Hygiene, also des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Desk Sharing ist erlaubt

Die Gerichte in beiden Instanzen haben festgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht beeinträchtigt wurden, als der Arbeitgeber das Desk Sharing eingeführt hat. Dadurch, dass sich die Arbeitnehmer die Tastaturen und Computermäuse auf den Arbeitsplätzen teilen, besteht auf den ersten Blick keine konkrete Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.

Arbeitgeber stellt Tastatur-Hygiene sicher

Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass durch die mehrfache Benutzung der Geräte die Belastungen mit Keimen erhöht wird. Allerdings werden die Arbeitsplätze täglich gereinigt und der Arbeitgeber stellt darüber hinaus Reinigungstücher zur Verfügung.

Beschlussverfahren ist noch möglich

Die Frage, ob hier Bereiche der Ordnung des Betriebs berührt sind, musste nicht abschließend geklärt werden. Ein möglicherweise betroffenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hat im Ergebnis nicht dazu geführt, dass dem Arbeitgeber die Einführung per einstweiliger Verfügung untersagt wurde. Diese Frage sind in einem regulären Beschlussverfahren zu klären.

Tipps für die Praxis

Die in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen Probleme zur Mitbestimmung hängen mit einer sich verändernden Arbeitswelt durch die Digitalisierung (Arbeit 4.0) zusammen. Durch die Möglichkeiten der Vernetzung mittels Internet und des mobilen Arbeitens sind immer mehr Arbeitnehmer nicht darauf angewiesen, ihre Arbeitsleistung im Büro zu erbringen. Unter Umständen kommen die Mitarbeiter nur noch zu gemeinsamen Teambesprechungen für einen Austausch zusammen. Die übrige Kommunikation erfolgt digital.

Die sich wandelnden Arbeitsbedingungen haben auch Auswirkungen auf die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte. Bislang hat der Gesetzgeber keine Anpassungen im BetrVG vorgenommen. Und die Gerichte haben sich bislang nur vereinzelt mit den neuen Formen der Arbeitsleistungen befassen müssen. Dies dürfte sich in den kommenden Jahren häufen. Das Bundesarbeitsgericht hat noch keine klare Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und mitbestimmungsfreien arbeitstechnischen Anordnungen getroffen. Es ist also ratsam, sich neu stellende Fragen zur  Mitbestimmung bei der Personalisierung von Arbeitsplätzen und dem Anbieten von Arbeitsmitteln durch Gerichte prüfen zu lassen.

Im Übrigen kann dem Arbeitgeber vorgehalten werden, ob er es trotz hoher Gewinne nötig hat, durch neue Bürokonzepte Einsparungen an Tastaturen und Computermäusen vorzunehmen. Dies betrifft allerdings Fragen der Wertschätzung und Unternehmenskultur, die nicht der Mitbestimmung unterliegen.

Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbH

Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 2.5.2018.

Quelle

LAG Düsseldorf (09.01.2018)
Aktenzeichen 3 TaBVGa 6/17
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 2.5.2018.
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