Betriebsratsvergütung

Betriebsrat kann Überbezahlung behalten

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Ein Betriebsratsmitglied darf wegen seiner Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Zahlt der Chef ein zu hohes Entgelt für das Ehrenamt und begünstigt das Betriebsratsmitglied unzulässig, braucht es dennoch nichts zurück zu zahlen. Denn auch der Arbeitgeber hat verbotswidrig gehandelt – so das LAG Düsseldorf.

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt, das nicht vergütet wird. Ein Betriebsratsmitglied erhält daher das Entgelt weiterbezahlt, das es bei Übernahme des Ehrenamtes für seine reguläre Arbeit erhalten hat. Gehaltserhöhungen sind dennoch möglich. Sie erfolgen nach einer hypothetischen Berechnung. Betriebsratsmitglieder müssen so vergütet und bei Lohnerhöhungen berücksichtigt werden wie »vergleichbare« Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation. Immer zu beachten sind das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot nach § 78 Abs. 2 BetrVG.

Das war der Fall

Es geht um ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das vorher als Abteilungsleiter in der KFZ-Branche eines öffentlichen Verkehrsunternehmens tätig war. Es erhielt zunächst eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13, wurde im Laufe der Betriebsratstätigkeit höhergruppiert in die Entgeltgruppe 14, um zuletzt – da der Arbeitgeber diese Eingruppierung dann für unangemessen hoch hielt – wieder in die Entgeltgruppe 11 zurück gestuft zu werden.

Dafür war vor allem Anlass, dass das Betriebsratsmitglied Mitarbeiter in unzulässiger Weise angewiesen hatte, kostenfreie Reparaturen an seinem Privatfahrzeug vorzunehmen: Der Arbeitgeber sah dies als klaren Beweis, dass er für die der Entgeltgruppe 14 gemäße Abteilungsleiterfunktion nicht qualifiziert sei. Aufgrund des Begünstigungsverbots sei die Zurückstufung von der Entgeltgruppe 14 auf die Gruppe 11 geboten.

Das sagt das Gericht

Das LAG hat entschieden, dass die Zurückstufung zulässig war, allerdings das Betriebsratsmitglied die Überzahlung nicht zurückzahlen muss.

Die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe 14 sei eine unzulässige Begünstigung nach § 78 Abs. 2 BetrVG. Diese Vergütungsgruppe entspreche weder der Entwicklung »vergleichbarer« Arbeitnehmer seiner Qualifikation noch seiner persönlichen Entwicklung. Vor allem habe sich der Arbeitnehmer aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht für eine Abteilungsleiterposition qualifiziert. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 verstoße daher gegen das Begünstigungsverbot.

Der Arbeitgeber könne die überzahlten Beträge aber nicht zurück fordern. Denn dem Arbeitgeber steht hier der wichtige § 817 Satz 2 BGB entgegen: danach kann derjenige, der selbst einen Gesetzesverstoß begeht, kein Geld zurückfordern. Und hier hat auch der Arbeitgeber klar gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen. Der Arbeitgeber soll – so das Gericht – nicht »gefahrlos« begünstigen können, nur weil er weiß, dass er das zu viel gezahlte Entgelt zurück erhält.

Das muss der Betriebsrat beachten

Das Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG verbietet jegliche materielle Besserstellung. Dazu gehören selbstverständlich auch rechtswidrige Höhergruppierungen. Allerdings gilt für gewährte rechtwidrige Vergünstigungen der wichtige § 817 Satz 2 BGB (aus dem Bereicherungsrecht). Danach kann die Vergünstigung – hier die Überzahlung – dann nicht zurück gefordert werden, wenn der Arbeitgeber ebenfalls verbotswidrig gehandelt hat. Was hier der Fall ist, denn auch der Arbeitgeber muss das Begünstigungsverbot bei der Zahlung an Betriebsratsmitglieder beachten.

Achtung aber: das Bundesarbeitsgericht wird sich mit dem Fall beschäftigen. Es könnte anders entscheiden.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Düsseldorf (17.04.2019)
Aktenzeichen 7 Sa 1065/18
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