Mitbestimmen bei Arbeitszeit von Führungskräften

Eine Betriebsvereinbarung enthält die Regelung, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Filialleiter, Abteilungsleiter und Segunda in Vollzeit ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden beträgt und in der Regel auf höchstens fünf Arbeitstage pro Woche verteilt werden soll. Der vorgenannte Personenkreis ist ferner berechtigt, Beginn und Ende der individuell täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage innerhalb des Arbeitszeitrahmens von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeitgeberin und der anderen Beschäftigten eigenverantwortlich zu bestimmen.
Der Betriebsrat macht gegenüber der Arbeitgeberin die Unterlassung von Verstößen gegen diese Betriebsvereinbarung geltend. Während das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückwies, gab ihm das Landesarbeitsgericht überwiegend statt und bejahte die vom Betriebsrat geltend gemachten Unterlassungsansprüche.
Unterlassungsanspruch hinsichtlich Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Das Landesarbeitsgericht gibt der Arbeitgeberin zunächst auf es zu unterlassen, den vorgenannten Personenkreis ohne Zustimmung des Betriebsrats bzw. ohne die seine Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle mehr als 37,5 Stunden pro Woche arbeiten zu lassen.
Denn hierbei handelt es sich um eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, die durch die Betriebsvereinbarung nicht gedeckt ist und daher nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG zulässig ist.
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Arbeit an mehr als fünf Tagen pro Woche
Das Landesarbeitsgericht bejaht ferner einen Anspruch des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin, den vorgenannten Personenkreis nicht mehr als an fünf Tagen pro Woche arbeiten zu lassen, sofern nicht auf ihren Wunsch eine abweichende Regelung vereinbart wurde oder betriebliche Belange eine Abweichung erfordern.
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage unterliegt nämlich ebenfalls der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Unerheblich ist, dass die Regelung in der Betriebsvereinbarung als Soll-Bestimmung ausgestaltet ist. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag ist nämlich eine Abweichung von der Verteilung auf die Fünftagewoche nur zulässig, sofern sie auf Wunsch der Arbeitnehmer erfolgt oder näher definierte betriebliche Belange eine Abweichung erfordern.
Eine weitere Öffnung der Abweichungsmöglichkeiten sieht der Tarifvertrag nicht ausdrücklich vor und wäre nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bzw. seines Durchführungsanspruches zulässig.
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Quelle
Aktenzeichen 9 TaBV 34/17