Betriebsratsarbeit

Betriebsrat steht Ausstattung für Videositzungen zu

15. April 2021
Videokonferenz
Quelle: pixabay

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die technische Ausstattung zur Verfügung stellen, die es ihm ermöglicht, seine Sitzungen als Videokonferenz durchzuführen. Es handelt sich um erforderliche Informationstechnik für die Betriebsratsarbeit – so das LAG Berlin-Brandenburg. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz werden Videokonferenzen für Betriebsräte künftig unbefristet zulässig.

Darum geht es

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, seinem Betriebsrat die erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, um seine Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz abzuhalten Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen müsse (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Videositzungen werden dauerhaft möglich

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das die Bundesregierung kürzlich in den Bundestag eingebracht hat, sollen Betriebsratssitzungen nun dauerhaft per Video- oder Telefonkonferenz zulässig sein. Dazu wird § 30 BetrVG erweitert. Daher ist es folgerichtig, dass auch die notwendige technische Ausstattung jetzt dauerhaft als erforderlich für die Betriebsrasarbeit anerkannt wird. Der Sonderregelung in § 129 BetrVG, die wegen der Corona-Pandemie befristet eingeführt wurde, endet zum 30.6.2021.

Entscheidung liegt beim Betriebsrat

Präsenzsitzungen haben allerdings weiterhin Vorrang. Zudem hat der Betriebsrat weiterhin Ermessen in der Frage, ob er Sitzungen vor Ort oder als Video-/Telefonkonferenz durchführt.

Der Arbeitgeber kann nicht erzwingen, dass der Betriebsrat auf Präsenzsitzungen verzichtet. Das Gremium  legt per Geschäftsordnung die Rahmenbedingungen für Video- und Telefonkonferenzen fest. Die Anzahl digitaler Sitzungen könnte beispielsweise insgesamt zahlenmäßig oder auf bestimmte Themen begrenzt werden. Mehr dazu in »Das ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz«, 7.4.2021.

© bund-verlag.de (ck)

 

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (14.04.2021)
Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/21
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 08/21 vom 14.04.2021
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