Betriebsrat steht Ausstattung für Videositzungen zu
Darum geht es
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, seinem Betriebsrat die erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, um seine Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz abzuhalten Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen müsse (§ 40 Abs. 2 BetrVG).
Videositzungen werden dauerhaft möglich
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das die Bundesregierung kürzlich in den Bundestag eingebracht hat, sollen Betriebsratssitzungen nun dauerhaft per Video- oder Telefonkonferenz zulässig sein. Dazu wird § 30 BetrVG erweitert. Daher ist es folgerichtig, dass auch die notwendige technische Ausstattung jetzt dauerhaft als erforderlich für die Betriebsrasarbeit anerkannt wird. Der Sonderregelung in § 129 BetrVG, die wegen der Corona-Pandemie befristet eingeführt wurde, endet zum 30.6.2021.
Entscheidung liegt beim Betriebsrat
Präsenzsitzungen haben allerdings weiterhin Vorrang. Zudem hat der Betriebsrat weiterhin Ermessen in der Frage, ob er Sitzungen vor Ort oder als Video-/Telefonkonferenz durchführt.
Der Arbeitgeber kann nicht erzwingen, dass der Betriebsrat auf Präsenzsitzungen verzichtet. Das Gremium legt per Geschäftsordnung die Rahmenbedingungen für Video- und Telefonkonferenzen fest. Die Anzahl digitaler Sitzungen könnte beispielsweise insgesamt zahlenmäßig oder auf bestimmte Themen begrenzt werden. Mehr dazu in »Das ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz«, 7.4.2021.
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Quelle
Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/21
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 08/21 vom 14.04.2021