Betriebsrat von VW Wolfsburg bleibt im Amt

Darum geht es
Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte auf den Antrag von neun wahlberechtigten Arbeitnehmern aus dem VW-Werk Wolfsburg die Betriebsratswahl aus dem Jahre 2022 für unwirksam erklärt.
Bei den Antragstellern handelt es sich um Beschäftigte, die auf verschiedenen Listen für die Betriebsratswahl kandidierten. Sie stützen ihre Anfechtung im Wesentlichen auf folgende Punkte:
- Der Vorrang der Urnenwahl vor der Briefwahl sei missachtet worden, indem der Wahlvorstand für alle im Homeoffice oder in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet habe;
- viele Wahlberechtigte hätten die Briefwahlunterlagen verspätet erhalten;
- die Briefwahlrückläufer seien nicht hinreichend gegen Entwendung und Manipulation geschützt worden;
- die Wahlwerbung der nicht von der IG Metall aufgestellten Listen sei behindert worden.
Das sagt das Gericht
Das LAG Niedersachsen hat am 30. August 2023 den Beschwerden der Volkswagen AG und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig stattgegeben. Das LAG ist der Auffassung, dass die zur Anfechtbarkeit führenden Verstöße gegen das vorgeschriebene Wahlverfahren nicht vorlagen, so die Pressemitteilung des Gerichts.
Weg zum Bundesarbeitsgericht eröffnet
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat das LAG Niedersachsen die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Es ist daher zu erwarten, dass auch das BAG noch über die Betriebsratswahl im Wolfsburger VW-Werk entscheiden wird.
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Quelle
Aktenzeichen 13 TaBV 46/22
LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 31.8.2023