Sachmittel

Betriebsrats darf seinen Laptop mobil verwenden

02. August 2023 Betriebsratsarbeit, Sachmittel
Laptop Notebook Kette Zensur Kontrolle
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Steve Buissinne

Ist ein Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen, kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht. Der Betriebsrat darf überlassene Mobilgeräte auch ohne weiteres mobil verwenden - so das Arbeitsgericht Köln.

Darum geht es

Der Arbeitgeberin war durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.10.2021 aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat einen funktionsfähigen Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Köln bestätigt (LAG Köln 24.06.2022  - 9 TaBV 52/21).

Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne. Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Gerät gegen Verlust oder Beschädigung zu sichern.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat entschieden, dass das Überlassen eines Laptops unter der Bedingung, das Gerät im Betriebsratsbüro fest anzubringen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfüllt. Ein Laptop sei schon der Bauform nach ein Mobilgerät und standortunabhängig verwendbar. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen.

Zudem sei der Betriebsrat schon aufgrund seiner Rücksichtnahmepflicht nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG), die überlassenen Sachmittel pflegsam zu behandeln.

Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestanden nach Auffassung des Gerichts nicht.

Hinweis für die Praxis

Dieser Rechtsstreit zeigt, dass Arbeitgeber, die ihrem Betriebsrat feindselig gegenüberstehen, mitunter sehr eigenartige Ideen entwickeln. In diesem Fall hieß das, dass der Betriebsrat, nachdem er in zwei Instanzen einen Laptop als angemessenes Arbeitsmittel durchgesetzt hatte, nochmal das Arbeitsgericht anrufen musste, um den Laptop auch mobil nutzen zu dürfen.

Dabei blieb das Gremium erfolgreich, denn auch das LAG Köln wies die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den hier vorgestellten Beschluss zurück (LAG Köln, 5.6.2023 - 5 Ta 26/23). Es bleibt festzuhalten:

  • dem Betriebsrat stehen die nötigen Mittel für seine Arbeit zu, die auch die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik einschließen (§ 40 Abs. 2 BetrVG),
  • der Betriebsrat darf überlassene Mobilgeräte auch ohne weiteres bestimmungsgemäß mobil verwenden.
  • eine Sorgfaltspflicht bei der Nutzung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht eigens auferlegen, sie ergibt sich bereits aus dem Gebot  der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Köln (10.01.2023)
Aktenzeichen 14 BV 208/20
LAG Köln, Pressemitteilung vom 18.7.2023
Anzeige: Newsletter. Wichtige Themen für Sie und Ihr Gremium. Jetzt anmelden! Link zur Anmeldeseite. - Anzeige -
Michael Bachner
Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz
49,00 €
Mehr Infos
Thomas Haedge, u.a.
Rechtssicher und präzise formuliert - Mit Onlinezugriff auf alle Mustertexte
46,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Anwältin_45599622
Sozialgerichtliches Verfahren - Aus den Fachzeitschriften

Gutachten vor dem Sozialgericht