BAG versagt Betriebsrat höhere Zulage

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine spätere Höhergruppierung auch zu einer höheren Besitzstandszulage eines freigestellten Betriebsratsmitglieds führt.
Die Arbeitgeberin beschäftigte die Klägerin als Annahmekraft im Bereich der Großannahme mit höchster Aufstiegsbesoldung A7. Nach der Wahl in den Betriebsrat stellte die Arbeitgeberin sie von der beruflichen Tätigkeit frei.
Den zuvor auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag löste der Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) vom 18. Juni 2003 ab. Die Tätigkeit war sodann in Entgeltgruppe EG 3 eingruppiert und die Arbeitgeberin zahlte zudem eine Besitzstandszulage, dessen Höhe sich an der Eingruppierung orientierte.
Im Jahr 2012 wechselte die weiterhin freigestellte Klägerin die Tätigkeit zur Transportaufsicht und wurde dahingehend höhergruppiert von EG 3 in EG 5.
Überleitungsstichtag entscheidend
Das BAG stellte klar, dass sich die Besitzstandszulage nach dem im Überleitungsstichtag »eingenommenen und zugeordneten« Arbeitsposten richte. Da die Klägerin am Überleitungsstichtag die höchste Grundvergütung ihres Arbeitspostens erreicht hatte, scheidet eine höhere Zulage aus.
Keine fiktive Höherbewertung
Für eine fiktive Höherbewertung kommt es darauf an, ob der Arbeitsposten nach dem Überleitungszeitpunkt höher zu bewerten sei. Fiktiv deshalb, weil sich nach dem Wechsel des Tarifsystems die Vergütung nicht mehr nach der Beamtenbesoldung, sondern nach der Angestelltenvergütung richtet. Durch den Wechsel zu einem anderen Arbeitsposten löste sich die Klägerin aber von der Überleitung und eine fiktive Höhergruppierung ist ausgeschlossen.
Keine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds
Auch wird sie als Betriebsratsmitglied nicht benachteiligt – so das Gericht –, da vergleichbare Arbeitnehmer ebenfalls keine höhere Besitzstandszulage beanspruchen können, wenn sie nur aufgrund eines späteren Wechsels des Arbeitspostens höher eingruppiert werden.
Das BAG sprach dem Betriebsratsmitglied eine erhöhte Besitzstandszulage ab und wies die Revision zurück.
Autorin:
Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe
Quelle
Aktenzeichen 6 AZR 438/16