Schulung

BAG: Betriebsratsseminare mit Give-Aways sind zulässig

26. April 2022 Schulung, Seminar
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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber darf die Kostenübernahme für ein Betriebsratsseminar nicht wegen teurer Give-Aways verweigern. Das gilt jedenfalls dann, wenn vergleichbare Seminare nicht günstiger zu buchen sind. Das hat das BAG klargestellt.

Viele Seminaranbieter im Bereich der Betriebsratsschulungen händigen den Teilnehmenden inzwischen nicht nur Fachliteratur, sondern auch beispielsweise Tablets oder Sonstiges aus.

Das war der Fall

Ein Betriebsrat verlangt für die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Einsteigerseminar die Erstattung der Seminargebühren in Höhe von knapp 700 €. Der Knackpunkt dabei: Alle am Seminar Teilnehmenden bekamen zu dem Seminar noch ein Starter-Set mit dem BetrVG-Kommentar von Fitting, einer dtv-Textsammlung und einem Tablet. Alle am Seminar Teilnehmenden konnten zudem eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber weigert sich, die Kosten des Seminars zu übernehmen, da der Betriebsrat die Teilnahme an dem Seminar nicht für »erforderlich« halten durfte. Die Kosten seien zu hoch. Die Beigaben des »Starter-Sets« hätten einen erheblichen Wert. Ein Arbeitgeber müsse keine Werbemaßnahmen des Seminaranbieters bezahlen.

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist die Beschwerden des Arbeitgebers zurück. Er muss die vollen Seminargebühren bezahlen.

Ein Arbeitgeber hat die Kosten für Schulungen nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Dazu gehören alle Kosten (einschließlich Anfahrt, Übernachtung etc.), sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit »erforderlich« ist. Bei Grundlagenseminaren – wie in dem Fall hier – ist das in der Regel der Fall. Weitere Begründungen muss der Betriebsrat nicht liefern.

Starter-Set war unschädlich

Der Einwand des Arbeitgebers, der materielle Wert der Seminarbeigaben (insbesondere des Tablets) sei im Verhältnis zur reinen Wissensvermittlung zu hoch, überzeugt nicht.

Vergleichbare Seminare waren nicht deutlich kostengünstiger. Laut den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (LAG) hatte der Veranstalter dasselbe Seminar vier Jahre zuvor noch ohne das Tablet zu nahezu demselben Preis angeboten. Es habe deshalb keinerlei Anzeichen dafür gegeben, dass die Beigaben unzumutbare hohe Kosten auslösten.

Der Veranstalter sei nicht verpflichtet, den Pauschalpreis in seine Einzelteile aufzuschlüsseln, um den Wert des Starter-kits von dem der Schulung trennen zu können. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob die Seminarbeigaben selbst der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG unterfielen. Denn selbst wenn einzelne oder sämtliche Seminarbeigaben für die Durchführung der Schulungsveranstaltung nicht erforderlich sein sollten, hält sich der Beschluss des Betriebsrats, das Betriebsratsmitglied zu der Schulung zu entsenden, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.

Das muss der Betriebsrat wissen

Obwohl es sicher problematisch ist, dass einige Seminarveranstalter über kostspielige Give-Aways versuchen, den Wettbewerb zu beeinflussen, wäre es unredlich nur deshalb dem Betriebsrat die Kosten aufzuerlegen, die eigentlich bei Grundlagen-Schulungen zwingend immer der Arbeitgeber ohne weitere Begründungen komplett übernehmen muss. Das BAG hat daher hier einen weiten Beurteilungsspielraum des Betriebsrats anerkannt.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (17.11.2021)
Aktenzeichen 7 ABR 27/20
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