Betriebsratsarbeit

Betriebsratssitzung – präsent, digital oder hybrid?

08. April 2022 Betriebsratssitzung
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Quelle: Robert Kneschke_Dollarphotoclub

Die Betriebsratssitzung ist ein wesentlicher Teil der Betriebsratsarbeit. Hier werden Aufgaben verteilt, Informationen zusammengetragen und vor allem Beschlüsse gefasst. Ohne Beschlüsse ist der Betriebsrat handlungsunfähig. Mehr erfahrt Ihr von Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2022.

Die Betriebsratssitzung findet grundsätzlich als persönliche Zusammenkunft aller Betriebsratsmitglieder während der Arbeitszeit statt (Präsenztermin, § 30 Abs. 1 BetrVG). Nur so ist sichergestellt, dass ein persönlicher und spontaner Austausch unter den Mitgliedern gelingt. Mimik und Gestik, Zwischenrufe oder Pausengespräche tragen zum Meinungsbildungsprozess bei.

Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz

Seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gibt es die Möglichkeit, Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten. Dafür sind jedoch nach § 30 Abs. 2 BetrVG strenge Vorgaben einzuhalten, damit die dort gefassten Beschlüsse rechtmäßig sind. Diese sind:

  • Die genauen Rahmenbedingungen für die digitalen Sitzungen müssen vorab in einer Geschäftsordnung festgelegt werden (§ 36 BetrVG).
  • In der Geschäftsordnung muss klar geregelt sein, dass die Präsenzsitzung Vorrang hat. Es sollte daher beispielsweise geklärt werden, zu welchen Themen und in welchen Zeitabständen digitale Sitzungen zulässig sind (z. B. nur für Routine-Abstimmungen).
  • Es dürfen nicht mehr als ein Viertel der Betriebsratsmitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden benannten Frist der digitalen Sitzung widersprechen.
  • Es muss sichergestellt sein, dass auch bei digitalen oder hybriden Sitzungen der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt ist und niemand Unbefugtes die Inhalte der Sitzung mitbekommt.
  • In der Sitzung dürfen keine Aufzeichnungen (Ton oder Video) gemacht werden.

Teilnahme ist Pflicht

Es gehört zu den Pflichten eines jeden Betriebsratsmitglieds, vorbereitet und für die gesamte Dauer an den Sitzungen teilzunehmen. Nur so ist sichergestellt, dass alle Meinungen und Aspekte in die Meinungsbildung und Entscheidungen des Gremiums einfließen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gremienmitglieder und eingeladene Ersatzmitglieder zur Teilnahme an der Sitzung bezahlt von der beruflichen Tätigkeit freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG).

Mehr lesen:

Den vollständigen Beitrag »Betriebsratssitzung – präsent, digital oder hybrid?« lest Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung«, Ausgabe 4/2022. Dort erfahrt Ihr mehr zu:

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