Betriebsratssitzung

Betriebsratssitzung Online

08. Oktober 2021 Betriebsratssitzung
Videokonferenz
Quelle: pixabay

Betriebsräte können auch weiterhin ihre Sitzungen als Video- und Telefonkonferenz durchführen. Das ist aber an enge Grenzen gebunden. Ein Überblick über die Neuregelungen und ihre Voraussetzungen bekommen Sie von Prof. Dr. Peter Wedde in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2021.

Im Covid-Lockdown im März 2020 waren die meisten Betriebsräte gezwungen, auf Präsenzsitzungen zu verzichten und stattdessen per Video- oder Audiokonferenz zu tagen. Rechtssicherheit für diese Form der Sitzungsdurchführung und für stattfinden-de Beschlussfassungen brachte der übergangsweise in das BetrVG eingefügte § 129. Diese Regelung galt für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021. Die durch die Corona-Pandemie erzwungen Notlösung in § 129 BetrVG hat der Gesetzgeber nunmehr durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz verfestigt. Der erweiterte § 30 BetrVG lässt jetzt die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich zu. Damit ist die juristische Debatte zu der Frage beendet, ob es zulässig sein kann, Betriebsratssitzungen im Online-Format durchzuführen und dabei wirksame Beschlüsse zu fassen. 

Vorrang von Präsenzsitzungen

Die Grundlage für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen per Video- und Telefonkonferenzen enthält die entsprechend erweiterte Regelung des § 30 BetrVG. Diesbezüglich stellt der neu in § 30 BetrVG Abs. 1 BetrVG eingefügte Satz 5 allerdings klar, dass Betriebsratssitzungen weiterhin vorrangig als Präsenzsitzung durchgeführt werden müssen. Die Onlineteilnahme bleibt damit weiterhin die Ausnahme. Die einschlägige Gesetzbegründung verweist darauf, dass nur in einer Präsenzsitzung Körpersprache, Mimik oder Gestik der anderen Betriebsratsmitglieder uneingeschränkt wahrgenommen werden können. Hinzu kommt der für die Meinungsbildung wichtige vertrauliche Einzelaustausch einzelner Betriebsratsmitglieder, der in Online-Sitzungen so nicht möglich ist.  Es ist nicht zulässig, dass Betriebsratssitzungen ausschließlich oder überwiegend per Video- und Telefonkonferenz stattfinden. Gleiches gilt für eine generelle Onlineteilnahme einzelner Mitglieder. Zulässig ist hingegen die Nutzung von Video und Telefonkonferenzen für die Durchführung kurzfristig anberaumte Sondersitzungen.

Videokonferenzen in engen Grenzen zulässig

Die gesetzliche Erlaubnis für die Durchführung von Video- und Telefonkonferenzen findet sich im neuen § 30 Abs. 2 BetrVG. Durch diese Vorschrift werden Video- und Telefonkonferenzen und in diesem Rahmen stattfindende Beschlussfassungen in Ab-weichung vom „Regelfall Präsenzsitzung“ erlaubt. Auf der Grundlage dieser Regelung können Betriebsräte beispielsweise entscheiden, dass sich Mitglieder zu einzelnen Betriebsratssitzungen online zuschalten oder dass Sitzungen ausschließlich als Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die in § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört nach der Vorgabe in Nr. 1 der Vorschrift zwingend eine Regelung in einer nach § 36 BetrVG zu schaffenden Geschäftsordnung, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an Online-Sitzungen benennt.  Ohne eine Regelung in der Geschäftsordnung sind Betriebsratssitzungen per Video- und Telefonkonferenzen sowie dort stattfindende Beschlussfassungen nicht zulässig.

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Welche Punkte in einer Geschäftsordnung in jedem Fall geregelt sein müssen und wie eine Muster-Geschäftsordnung Video- und Telefonkonferenzen aussieht, erfahren Sie in dem Beitrag Online-Sitzungen von Peter Wedde, »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2021 ab Seite 21. Abonnenten finden den Beitrag hier.

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