Betriebsratsarbeit

Betriebsratsvorsitz: Experte und Führungskraft

02. Mai 2022 Betriebsratsvorsitz
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Quelle: © iceteastock / Foto Dollar Club

Mit der Wahl des Betriebsratsvorsitzes ist das Gremium geschäftsfähig. Gesetz und Rechtsprechung definieren, welche Aufgaben, Rechte und Verpflichtungen mit dem Amt verbunden sind. Doch oft besteht die eigentliche Aufgabe im Managen des Gremiums. Wie das gelingt, erfahrt Ih von Dr. Christiane Jansen in »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2022.

Die Wahl ist vorbei. Der Betriebsrat trifft sich zu seiner ersten Sitzung.

Spätestens jetzt muss man sich Gedanken darüber machen: Wer übernimmt den Vorsitz? Und wie schafft man es in dieser Position, den Ansprüchen vieler Seiten gerecht zu werden? Denn der oder die Betriebsratsvorsitzende spielt eine wichtige Rolle bei der künftigen Arbeit des Gremiums. Die gesetzlichen Regeln dafür sind klar. Laut § 26 Abs. 1 BetrVG wählt der Betriebsrat in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den oder die Betriebsratsvorsitzende.Üblicherweise wird der Betriebsratsvorsitzende für die Dauer der Amtszeit gewählt.

Ein Wechsel im Vorsitz ist während der Amtszeit jederzeit möglich. So kann der:die Vorsitzende das Mandat niederlegen, jedoch weiterhin Betriebsratsmitglied bleiben. In diesem Fall wählt der Betriebsrat einen anderen Vorsitzenden. Legt der Betriebsratsvorsitzende das Betriebsratsmandat komplett nieder, erlischt damit auch der Vorsitz.

Bestellung und Abberufung

Das Betriebsratsgremium kann eine:n Vorsitzende:n jedoch durch Mehrheitsbeschluss auch jederzeit abberufen und neu besetzen.  Ein solcher Beschluss kann von einem Viertel der Betriebsratsmitglieder oder dem Arbeitgeber beantragt werden, § 29 Abs. 3 BetrVG. Der oder die Vorsitzende muss dann eine Sitzung einberufen und dieses Thema auf die Tageordnung nehmen. Da es nicht um das Arbeitsverhältnis geht, gilt der Vorsitzende für diesen Tageordnungspunkt nicht als verhindert. Eine Begründung für die eigene Amtsniederlegung oder die Abberufung durch das Gremium ist nicht erforderlich.

Praxistipp: Mitunter kommt es bei der Wahl zum Vorsitz und der Stellvertretung zu »Kampfabstimmungen«. Um das zu vermeiden, sollten frühzeitig Gespräche gesucht werden, mit dem Ziel eines gemeinsamen Vorschlags für das »Führungsteam«. So könnten sich konkurrierende Listen den Vorsitz und die Stellvertretung aufteilen, damit sich möglichst alle im Betriebsrat vertreten fühlen. Auch eine gezielte Zuordnung von Aufgaben kann die Bedeutung von Funktionen stärken oder regulieren. 

Damit die Wahlen weniger emotional und mehr sachbezogen sind, könnten sich die Kandidat:innen im Gremium mit ihrem Konzept, Ideen einer erfolgreichen Betriebsratsarbeit oder Plänen zur Einigung im Gremium vorstellen. Auch eine Diskussion im Gremium, welche persönlichen, fachlichen oder sozialen Kriterien eine Person im Betriebsratsvorsitz besonders befähigen, kann eine solche Wahl versachlichen.

Eine:r unter Gleichen

Der:die Vorsitzende ist weder fachlicher bzw. disziplinarischer Vorgesetzte:r des Gremiums, weisungsbefugt noch Entscheider:in für das Gremium. Das gilt auch für Betriebsratsgremien mit mehreren freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Vielmehr ist die Vorsitzende ein Betriebsratsmitglied mit besonderen, gesetzlich zugeschriebenen Aufgaben.

Welche zentralen Aufgaben das sind, was der Betriebsratsvorsitzende dabei beachten muss und wie es gelingt konkurrierende Listen im Gremium zu einer konstruktiven Betriebsratsarbeit zu bewegen, lest Ihr in der AiB 4/2022 ab Seite 10.

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