Betriebsratswahl noch einfacher

Dies teilte die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag mit (BT-Drucksache 19/3191 vom 3.7.2018). Bisher ist das »Vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe« nur für Betriebe mit fünf bis fünfzig Arbeitnehmern vorgeschrieben, in Betrieben zwischen 51 bis 100 Arbeitnehmern kann es vereinbart werden (§ 14a BetrVG).
Die Bundesregierung beabsichtigt - entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag - die Gründung und die Wahl von Betriebsräten zu erleichtern und die Schwellenwerte in § 14a BetrVG zu erhöhen. Künftig soll das vereinfachte Wahlverfahren
- in Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtend sein.
- in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll die Wahl zwischen dem vereinfachten und dem allgemeinen Wahlverfahren ermöglicht werden.
Damit wird die neue Regelung voraussichtlich erstmals bei den nächsten regulären Betriebsratswahlen im Jahr 2022 angewandt.
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Quelle:
Deutscher Bundestag (hib 510/2018), Mitteilung vom 12.7.2018