Betriebsrente: So gestaltet der Betriebsrat mit
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) wurde bereits 1832 in Form erster Versorgungswerke eingeführt und ist somit älter als das Sozialversicherungssystem von Bismarck. bAV ist betriebliche Sozialpolitik und nach wie vor wichtiger Bestandteil der sozialen Absicherung von Arbeitnehmer:innen im Alter, da sie die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzt. Eine zentrale Rolle kommt Betriebsräten (BR) bei der Einführung und Gestaltung von betrieblichen Versorgungssystemen zu. Sie sollten daher ihre Rechte und Möglichkeiten kennen und nutzen.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur bAV finden sich insbesondere im Gesetz zu Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Daneben wird sie stark geprägt durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Unter Beachtung von § 87 Abs. 1 BetrVG ergeben sich die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte für BR aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG oder § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Grundsätzlich kann man sagen, das „Ob“ einer bAV ist mitbestimmungsfrei – das „Wie“ ist mitbestimmungspflichtig.
Mitbestimmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Die Rechte des BR beziehen sich in diesem Fall auf die Form, die Ausgestaltung und die Verwaltung von Sozialeinrichtungen.
Sozialeinrichtungen im Sinne des BetrVG sind im Bereich der bAV: betriebliche Pensionskassen, Unterstützungskassen oder Pensionsfonds. Entscheidend ist, dass der Wirkungsbereich der Einrichtung auf einen Betrieb, ein Unternehmen oder ein Konzern ausgerichtet ist.
Bei Gruppeneinrichtungen, d.h. Einrichtungen, deren Wirkungskreis nicht allein auf einen Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern ausgerichtet ist, ergeben sich die Mitbestimmungsrechte des BR aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 – Lohngestaltung – BetrVG.
Form der Sozialeinrichtung
Mit der Form ist die Rechtsform der Sozialeinrichtung gemeint, die in der Regel entweder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), rechtsfähige Stiftungen, eine Sozial-GmbH oder der eingetragene Verein (e. V.) ist. Aus der Wahl der Rechtsform ergeben sich zwingende vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften und Normen, welche eingehalten werden müssen.
Ausgestaltung der Sozialeinrichtung
Unter der Ausgestaltung einer Sozialeinrichtung versteht man die Festlegung allgemeiner Grundsätze in Bezug auf die Arbeitsweise, Verwaltung sowie darüber, wie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel innerhalb des vorgegebenen Zwecks eingesetzt werden sollen. Diese Grundsätze werden sodann in Form einer Satzung, eines Organisationsstatuts oder einer Geschäftsordnung festgeschrieben.
Auch die Entscheidung über die Möglichkeit, eigene Beitragsleistungen der Arbeitnehmer:innen zuzulassen – Entgeltumwandlung – ist eine Frage der Ausgestaltung und unterliegt der Mitbestimmung des BR.
Wie die betriebliche Altersversorgung (bAV) verwaltet wird, welche Durchführungswege es gibt und wie der Betriebsrat die Vor- und Nachteile von bAV-Regelungen einschätzen kann, erfahrt Ihr im Beitrag „Betriebsrente: So gestaltet der Betriebsrat mit“ in der AiB 10/2024 ab Seite 16. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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