BAG: Betriebsrente wegen Geldbedarf nicht kündbar

Der Kläger schloss mit Jahr 2001 mit der seiner Arbeitgeberin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich rund 1.000 Euro in eine Direktversicherung einzuzahlen, die sie zugunsten des Klägers abgeschlossen hatte.
Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.
Geldbedarf ist kein Kündigungsgrund für Altersvorsorge
Damit unterlag der Arbeitnehmer vor Gericht. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter (zumindest teilweise) abzusichern.
Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.
Die Arbeitgeberin sei daher nicht verpflichtet, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.
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Quelle
Aktenzeichen 3 AZR 586/16
BAG, Pressemitteilung Nr. 21/18 vom 26.4.2018