Betriebsratsarbeit

Betriebsvereinbarung per Anscheinsvollmacht

22. Juni 2021
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Was passiert, wenn ein Betriebsratsvorsitzender ohne Betriebsratsbeschluss handelt? Ist die unterschriebene Betriebsvereinbarung dann unwirksam? Vor allem, wenn es um Entgeltsysteme geht? Nein – sagt jetzt das LAG Düsseldorf. Es greift die Anscheinsvollmacht. Die Rechtssicherheit ginge hier vor.

Eigentlich können Betriebsratsvorsitzende ohne Beschluss des Gremiums nichts ausrichten. Aber es gibt Ausnahmen – mit weitreichenden Folgen.

Das war der Fall

In einem Unternehmen der Stahlindustrie mit 72 Beschäftigten wird im Jahr 2017 das Entgeltsystem umgestellt. Dazu wird auch eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die auch das System der Zulagen neu regelt. Einer der Beschäftigten fühlt sich durch den Wegfall der Zulagen benachteiligt und klagt. Die Betriebsvereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen. Es fehle ein Betriebsratsbeschluss. Der Vorsitzenden habe ohne Vollmacht gehandelt.

Das sagt das Gericht

Das Gericht weist die Klage zurück. Zwar hat der Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung ohne zugrundeliegenden Beschluss abgeschlossen. Die Betriebsvereinbarung ist dennoch wirksam. Denn der Vorsitzende handelt per „Anscheinsvollmacht“. Das Gremium muss sich sein Handeln zurechnen lassen. Und haftet damit für ihn.

Die Details der Urteilsbegründung in der Übersicht:

  1. Zur Amtsfähigkeit des Betriebsrats

    Das Gremium entsprach mit drei Mitgliedern eigentlich nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 BetrVG. Bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats konnte allerdings der bestehende Betriebsrat die Geschäfte gemäß § 22 BetrVG weiterführen.
     
  2. Zum Betriebsratsbeschluss
  • Ein Betriebsratsbeschluss wurde nicht gefasst, denn es fehlte die Ladung mit Tagesordnung und vor allem jegliche Form von Abstimmung unter den Betriebsratsmitgliedern, die eine persönliche Anwesenheit der Mitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) erfordert hätte. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren, telefonisch, per E-Mail oder in einer Videokonferenz ist bzw. war – da das Betriebsratsmodernisierungsgesetz noch nicht in Kraft war – zu dem Zeitpunkt nicht zulässig.
  • Der Beschluss wurde auch nicht nachgeholt. Zwar kann der Betriebsrat durch einen entsprechenden Beschluss das Handeln seines Vorsitzenden nachträglich genehmigen. Da der Betriebsrat jedoch als Kollegialorgan handelt und sich seine Willensbildung durch Beschlüsse vollzieht, ist das nicht stillschweigend möglich, sondern erfordert wiederum grundsätzlich eine durch ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung vorbereitete förmliche Beschlussfassung.
  1. Zur Anscheinsvollmacht

Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden – so das Gericht - nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Dieses Instrument ist relativ umstritten, wird teilweise aber für das unbefugte Handeln des Vorsitzenden verwendet. Damit haftet der Betriebsrat, wenn er den Arbeitgeber – trotz Kenntnis aller Mitglieder vom Fehlen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung - hierauf nicht aufmerksam gemacht hat.

Da dem Betriebsrat das Verhalten seines Vorsitzenden zuzurechnen ist, muss er sich so behandeln lassen, als ob dieser ordnungsgemäß gehandelt hätte. Dies hat zur Folge, dass die BV Entlohnung/Grundsätze (formell) wirksam abgeschlossen worden ist und normative Wirkung entfaltet. Das Gericht begründet es vor allem damit, dass es um ein Entgeltsystem geht und daher in besonderer Weise Vertrauensschutz notwendig sei. 

Hinweis

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Aktenzeichen 1 AZR 233/21).

Das muss der Betriebsrat wissen

Ob ein Betriebsratsvorsitzender mit Anscheinsvollmacht eine Betriebsvereinbarung wirksam abschließen kann oder - wenn nein - welche sonstigen Rechtsfolgen sein Handeln haben soll, ist in Literatur und Rechtsprechung weitgehend ungeklärt. Vielfach wird die Anscheinsvollmacht verneint. Hier kommt das Gericht zu einer anderen Auffassung. Man könnte das für sinnvoll erachten, weil es um ein Entgeltsystem geht und hier in besonderer Weise Rechtssicherheit notwendig ist.

Das LAG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil kritisch mit einem Beschluss von 2018 auseinandergesetzt (LAG Düsseldorf 27.4.2018 – 10 TaBV 64/17). Darin hatte eine andere Kammer des Gerichts entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung nicht Vorsitzenden ohne wirksamen Beschluss des Gremiums zustande kommen kann. Eine Rechtsscheinvollmacht des Vorsitzenden für Betriebsvereinbarungen hatte die 10. Kammer des LAG abgelehnt. Diese Entscheidung war rechtskräftig geworden, weil das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingestellt wurde (BAG 13.9.2018 - 1 ABR 26/18).

Möglicherweise wird das BAG sich in diesem neuen Verfahren doch noch mit der Sachfrage befassen, ob eine Betriebsvereinbarung auch per Rechtsscheinvollmacht abgeschlossen werden kann.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Düsseldorf (15.04.2021)
Aktenzeichen 11 Sa 490/20
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