Nachträgliches Ändern nur schriftlich möglich

Das war der Fall
Die Parteien streiten über Leistungen aus der Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan in einer Fluggesellschaft. Es geht um die Schließung des dezentralen Stationierungsortes D (DUS) für das Kabinenpersonal, konkret über die in diesem Papier geregelten Kostenübernahmen bei dienstlich veranlassten Hotelübernachtungen.
Das sagt das Gericht
Die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt, dass die Klägerin jeweils eine Hotelzimmerbuchung ohne zeitliche Einschränkung zu Beginn der Arbeit mit dem Briefing bzw. der Landezeit bei Rückkehr verlangen kann, sofern eine dienstliche Veranlassung für die Hotelbuchung besteht, was hier der Fall war. Der Wortlaut von § 9 Ziffer I. Betriebsvereinbarung IASP enthält keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich des Beginns des Mitarbeiter-Briefings am Flugtag oder hinsichtlich der Landezeit bei Rückkehr, so das LAG Köln. Mitarbeiter können eine Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort für die Dauer von drei Jahren unter Reduzierung der Auslagenpauschale von insgesamt 4.800,00 € wählen, so der Wortlaut der BV. Wenn über den Wortlaut hinaus eine dienstliche Veranlassung erforderlich ist, bedeutet dies dennoch keine zeitliche Einschränkung. Das Erfordernis einer dienstlichen Veranlassung bringt lediglich zum Ausdruck, dass private Hotelbuchungen nicht von der Arbeitgeberin übernommen werden. Eine dienstliche Veranlassung besteht hingegen, wenn ein Hotel gebucht wird, um vor Beginn eines Fluges oder nach Rückkehr von einem Flug in einem Hotel übernachtet wird – wie im vorliegenden Fall geschehen.
Zu Recht ging die Vorinstanz laut LAG Köln auch davon aus, dass die Beklagte sich nicht auf einen anders lautenden Willen der Betriebsparteien berufen kann: dieser finde in der BV keinen Niederschlag. Die BV IASP wurde auch nicht nachträglich durch die Betriebsparteien geändert. Dafür waren die Schriftform erforderlich, § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die von der Beklagten behauptete Änderung der Betriebsvereinbarung wäre demnach bereits formnichtig nach § 125 BGB. Im Übrigen ist die Betriebsvereinbarung von den Betriebsparteien nicht einvernehmlich verändert worden. Eine etwaige Änderung der Betriebsvereinbarung IASP konnte die Arbeitgeberin nicht hinreichend darlegen.
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin Hotelkosten iHv 55,01 € sowie 102,00 € nebst Zinsen zu zahlen.
Das muss der Betriebsrat wissen
Wichtig sind die Ausführungen des LAG zu Sinn und Zweck der BV: Zu untersuchen ist hier, was die Betriebsparteien regeln wollten, wie sie dies formuliert haben und ob sich daraus die vom Arbeitgeber behauptete Position herleiten lässt – was in diesem Fall ganz klar nicht möglich war.
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Quelle
Aktenzeichen 8 Sa 904/20