Blindengeld auch für Rentner im EU-Ausland

Darum geht es
Die zwischenzeitlich erblindete Klägerin wohnte in Sachsen, bis sie vor mehreren Jahren nach Österreich umzog. Sie bezieht ihre Rente aus Deutschland und ist weiterhin in Deutschland krankenversichert. In Österreich hatte sich die Klägerin vergeblich bemüht, nach dortigem Recht Pflegegeld für Blinde zu erhalten. Sie stellte einen Antrag auf Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz (LBlindG). Diesen lehnten der zuständige Träger und und die Vorinstanzen ab: Für Leistungen wegen Blindheit sei allein der Wohnmitgliedstaat zuständig.
Das sagt das Gericht
Das Bundessozialgericht (BSG) hat demgegenüber entschieden, dass der Klägerin Leistungen nach dem LBlindG zustehen. Obwohl sie ihren Wohnsitz von Sachsen nach Österreich verlegt, hat, ist weiterhin deutsches und hier sächsisches (Landes-) Recht anwendbar.
Das ergibt sich aus der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Diese Verordnung koordiniert bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Bereich der sozialen Sicherheit das jeweils anwendbare nationale Recht.
Damit unterliegen Angehörige eines Mitgliedstaats bei der sozialen Sicherheit nur dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats.
Daher ist im Falle der Klägerin, die eine deutsche Rente bezieht und auch in Deutschland krankenversichert ist, deutsches Recht und Folge auch das Sächsische LBlindG anwendbar. Die Leistungen wegen Blindheit sind nach der VO (EG) Nr 883/2004 als Geldleistungen bei Krankheit zu qualifizieren, die grundsätzlich grenzüberschreitend exportierbar sind.
Hinweis
Bei Geldleistungen wegen Krankheit für Rentner mit einer Rente aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist damit nicht der Wohnmitgliedstaat zuständig, sondern der "andere Mitgliedstaat", in dem auch der bei Krankheit zuständige Leistungsträger seinen Sitz hat, also z. B. der Krankenversicherungsträger oder die nach Landesrecht zuständige Stelle für das Blindengeld.
Quelle
BSG, 10.6.2021 - B 9 BL 1/20 R
BSG, Pressemitteilung 16/2021 vom 10.06.2021
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