Höhere Löhne in der Kindertagespflege Bremen

Die Stadt hatte den Verdienst von Tagespflegepersonen, die keine mit Erzieherinnen vergleichbare Ausbildung haben, auf lediglich 62 Prozent der durchschnittlichen tariflichen Vergütung festgelegt. Solche mit entsprechender Ausbildung wurden ebenfalls unter Tariflohn bezahlt. Dieser Vergütungspraxis hat das OVG Bremen eine Absage erteilt.
Die Festlegung auf lediglich 62 Prozent der durchschnittlichen tariflichen Vergütung könne im Hinblick auf die erforderliche Qualifikation der Tagespflegepersonen und die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichwertigkeit der Betreuungsmodelle nicht allein mit der mehrjährigen Ausbildung der Erzieher/innen gerechtfertigt werden, heißt es im Urteil.
Vergütung muss Qualifikation von Tagespflegepersonen berücksichtigen
Das OVG führt aus, dass sich gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII Tagespflegeperson durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit anderen Tagespflegepersonen auszeichne müssten und zudem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen müssen. Voraussetzung hierfür seien qualifizierte Lehrgänge oder entsprechende Nachweise. Die Höhe des Anerkennungsbetrags müsse dieser vom Gesetzgeber geforderten Qualifikation der Kindertagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen. Ein mit der unterschiedlichen Qualifikation begründeter Abschlag von 38 Prozent berücksichtige nicht hinreichend, die Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern in Kindertagesstätten und die Tätigkeit von Tagespflegepersonen grundsätzlich vergleichbar sind.
Zulässig sei es im Übrigen nicht, die Vergütung für diejenigen Tagespflegepersonen, die ausgebildete Erzieher/innen sind, unter Bezugnahme auf die Qualifikation unterhalb der durchschnittlichen tariflichen Vergütung festzusetzen.
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Quelle
Aktenzeichen 1 LC 77/17