SBV-Wahlen 2022

Briefwahl: Rückumschlag muss Absender angeben

26. Oktober 2022
Briefwahl
Quelle: pixabay

Dass der Rückumschlag einer Briefwahl an den Wahlvorstand adressiert sein muss, dürfte den meisten einleuchten. Aber muss auch ein Absender draufstehen? Ja, sagt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die SBV-Wahl ist anfechtbar, wenn sich bei der schriftlichen Stimmabgabe die Rückumschläge nicht mit Sicherheit einem Absender zuordnen lassen.

Findet die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) als Briefwahl statt, gelten formale Anforderungen: Die Rückumschläge müssen

  • die Anschrift des Wahlvorstandes und
  • als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person

enthalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO). Ein Verstoß kann die Wahl anfechtbar machen.

Darum geht es

Bei einer SBV-Wahl in einer Dienststelle in Berlin war die Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren (Briefwahl) beschlossen. Es gab 127 Wahlberechtigte. Der Wahlvorstand verschickte die Wahlunterlagen, unterließ es allerdings, die Rückumschläge mit Angaben zum Absender zu versehen. Die Kuverts trugen nur die Anschrift des Wahlvorstands als Empfänger. Nachdem dies aufgefallen war, erhielten die Wahlberechtigten neue, korrekt adressierte Rückumschläge. In einem Begleitschreiben ersuchte der Wahlvorstand, die Wahlberechtigten, die zuerst verschickten Rückumschläge nicht zu verwenden.

Im Rücklauf gingen jedoch auch Briefumschläge ohne Absender beim Wahlvorstand ein, die das zuständige Mitglied ungeöffnet in die Wahlurne einwarf. Den Eingang der Rückumschläge hatten der Wahlvorstand oder die Mitarbeiter, die die Post annehmen, nicht dokumentiert.

Am Wahltermin am 17. Juli 2020 wurden die Rückumschläge ohne Absender bei der Stimmauszählung zunächst aussortiert. Später wurden diese Umschläge geöffnet und nachgesehen, ob die Unterschrift auf der persönlichen Erklärung einem Wähler der Wählerliste zugeordnet werden konnte. Bei neun dieser Rückbriefe war dies nach Ansicht des Wahlvorstandes nicht möglich. Das Gremium erklärte die Stimmen für ungültig. Die Auszählung der gültigen Stimmen ergab eine Stimmengleichheit. Die SBV wurde sodann per Losentscheid gewählt.

Die Wahl wurde vor Gericht angefochten. Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin erklärte die SBV-Wahl mit Beschluss für unwirksam.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung: Die SBV-Wahl in der Dienststelle ist unwirksam, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und sich nicht ausschließen lässt, dass der Verstoß Einfluss auf das Wahlergebnis hatte (§ 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX iVm. § 22 PersVG Berlin).

Der Verstoß gegen Wahlvorschriften lag unstreitig darin, dass die Rückumschläge nicht mit Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person als Absender versehen waren, wie dies § 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO vorschreibt. Dabei handelt es sich um wesentliche Wahlvorschiften.

Sie dienen dazu, die Identität des Empfängers der Wahlpapiere und des Übersenders des den Stimmzettel enthaltenen Wahlumschlags mit dem zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wähler zu gewährleisten, um dann einen ordnungsgemäßen Stimmabgabevermerk anbringen zu können.

Diesen Verstoß hat der Wahlvorstand nicht geheilt, indem das Gremium den Wahlberechtigten neue, mit den Pflichtangaben versehene Rückumschläge geschickt hat, denn mindestens neun Wahlberechtigte hatten die alten Umschläge verwendet. Dass deren Stimmen für nichtig erklärt wurden und die Wahl deshalb letztlich per Los entschieden wurde, zeigt auch, dass der Verstoß die Wahl beeinflusst hat. 

Hinweis für die Praxis

„Kleiner Fehler – große Wirkung“ könnte man denken. Dennoch wäre der Verstoß vermeidbar gewesen, denn was auf dem Freiumschlag für Briefwähler stehen muss, steht ausdrücklich in § 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO.

Ob der Verstoß in diesem Fall noch heilbar gewesen wäre, lässt sich schwer sagen, denn der Wahlvorstand hatte nicht geprüft, ob und wann bereits Umschläge ohne Absenderangaben eingegangen waren. Außerdem merkt das LAG kritisch an, dass sich auch aus dem Begleitschreiben für die Wähler nicht entnehmen ließ, dass die Verwendung des ersten Umschlages die Wirksamkeit ihrer Wahl beeinträchtigen könnte.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (03.05.2022)
Aktenzeichen 7 TaBV 1697/21
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