Bringt Corona dauerhafte Änderungen der Arbeitszeit?

Ende März hatte die Bundesregierung wegen der Corona-Pandemie die so genannte »Covid-19-Arbeitszeitverordnung« beschlossen. Die tägliche Arbeitszeit von systemrelevanten Berufen konnte auf bis zu zwölf Stunden verlängert und die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden (vgl. unsere Meldung vom 9.4.2020). Die Ausnahmen galten bis zum 30.6.2020 und sollten erhöhte Krankenstände durch Corona auffangen. Die Verordnung lief bis zum 31.7.2020, um einen Ausgleich der verkürzten Ruhezeit sowie bei der Sonntagsarbeit sicherzustellen. Sie ist ab dem 1.8.2020 außer Kraft getreten.
Keine dauerhafte Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Eine dauerhafte Änderung der Vorgaben im Arbeitszeitgesetz sei aber nicht gewollt, betont die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Dazu im Einzelnen:
»Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält bereits heute umfassende Möglichkeiten, durch Tarifvertrag oder im Wege der behördlichen Genehmigung von den Grundnormen abzuweichen und öffnet einen weiten Rahmen für die Gestaltung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle. Die mit der COVID-19-Arbeitszeitverordnung zeitlich befristet ermöglichten Abweichungen von den Grundnormen des Arbeitszeitgesetzes für bestimmte Tätigkeiten dienten ausschließlich der Bewältigung der außergewöhnlichen Situation der COVID-19-Pandemie.
Zu beachten ist, dass lange Arbeitszeiten, verkürzte Ruhezeiten und die Verschiebung der Ruhezeit negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben können. Daher ist eine dauerhafte Ausweitung der Abweichungsmöglichkeiten von den Grundnormen des ArbZG aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht zu befürworten.«
Mehr Informationen
Die Kleine Anfrage der FDP und die vollständige Antwort der Bundesregierung finden Sie hier als PDF.
Video-Clip zur Arbeitszeit während Corona
© bund-verlag.de (ls)