Lieferketten

Sorgfaltspflichtengesetz verabschiedet

14. Juni 2021
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von suju-photo

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 das Sorgfaltspflichtengesetz (Gesetz über die unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten) verabschiedet, das auch als "Lieferkettengesetz" bekannt wurde. Das Gesetz soll Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser schützen. Auch der Wirtschaftsausschuss erhält ein neues Überwachungsrecht und die Gewerkschaften die Möglichkeit, ausgebeutete Arbeitnehmer vor Gericht zu vertreten.

Das Sorgfaltspflichtengesetz, in der Diskussion auch »Lieferkettengesetz« genannt, soll zur Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage beitragen. Das Gesetz legt dazu Anforderungen für größere Unternehmen im Inland fest. Diese müssen ein verantwortliches Management ihrer Lieferketten betreiben. Das bedeutet, sie müssen darauf achten, dass die Zulieferer und Partner im Ausland wesentliche Menschenrechte und auch Umweltschutzbelange einhalten. Dazu hatte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt (Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen, 10.3.2021).

Schutz vor Ausbeutung und grundlegende Umweltstandards

Das Gesetz beruft sich auf die internationalen Abkommen, die die Menschenrechte definieren. Dazu zählen u.a. das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, der Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren, die Zahlung eines angemessenen Lohns, das Recht Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden sowie der Zugang zu Nahrung und Wasser.  Das Gesetz berücksichtigt auch Risiken für die Umwelt. Zum einen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z.B. vergiftetes Wasser), zum anderen wenn es darum geht, gefährliche Stoffe für Mensch und Umwelt (wie z.B. Quecksilber) zu verbieten.

Unternehmen in Deutschland erhalten, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), mit dem Gesetz »einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten«. Die Anforderungen sind international anschlussfähig und orientieren sich am Sorgfaltsstandard ("due diligence standard") der VN-Leitprinzipien, auf dem auch der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte basiert.

Handlungspflichten für Unternehmen

In Deutschland ansässige Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Mitarbeiter*innen werden dazu verpflichtet, ihrer menschenrechtlichen Verantwortung und Sorgfaltspflicht in ihren Lieferketten besser nachzukommen. Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen zählen:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie   
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Durch Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten sollen die Rechte von betroffenen Menschen in diesen Lieferketten gestärkt werden. Dadurch soll auch den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden. Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich jeweils nach unternehmensspezifischen Kriterien.

Neue Rechte für den Wirtschaftsausschuss

Die Pflicht zum Überwachen der Lieferketten schlägt sich auch in der Betriebsverfassung nieder: Auch der betriebliche Wirtschaftsausschuss erhält eine neue Überwachungsaufgabe: Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören künftig auch „Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Sorgfaltspflichtengesetz“ (§ 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG). (Hinweis: Im Regierungsentwurf wird noch der alte Ausdruck "Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" verwendet.) Ein Wirtschaftsausschuss ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden (106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmen zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

Prozesstandschaft der Gewerkschaften

Schon heute können ausländische Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Deutschland gegen ein deutsches Unternehmen klagen, wenn sie geltend machen, dass sie das deutsche Unternehmen in ihren Rechten verletzt hat. Wie dies geht, erläutert das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in einer detaillierten Broschüre (Link siehe unten).

Allerdings haben viele Betroffene weder die Kenntnisse noch die Mittel, in Deutschland einen Prozess zu führen. Das Gesetz greift das Problem auf und stärkt nun die Opfer von Menschenrechtsverletzungen mit der sogenannten Prozessstandschaft: Künftig können Gewerkschaften (IG Metall, ver.di etc) oder Nichtregierungsorganisationen (bspw. Brot für die Welt, Misereor, Oxfam, Germanwatch) von Betroffenen bevollmächtigt werden, vor deutschen Gerichten auf Wiedergutmachung zu klagen.

Wachsender Geltungsbereich

Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten, ab 2024 dann auch für Unternehmen ab einer Beschäftigtenzahl von 1.000.  Im Wirtschafts- und Sozialausschuss wurde die Klarstellung ergänzt, künftig ausländische Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen können, wenn sie in Deutschland lediglich über eine Zweigniederlassung vertreten sind und in dieser mindestens 3.000 bzw. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl des Entleiherunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

Erweiterungen im Sozialausschuss

Das Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache (19/28649) wurde noch im Gesetzgebungsverfahren noch ergänzt. Die im Ausschuss für Arbeit und Soziales ergänzte Fassung hat der Bundestag beschlossen (BT-Drucksache 19/30505).

Darauf geht die Änderung zurück, dass auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland einbezogen werden. In die Mitarbeiterzahl werden ins Ausland entsandte Beschäftigte mit einbezogen.

Klargestellt wurde auch, dass Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen nicht über die bestehenden Regelungen hinaus zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Umweltschutzbelange wurden durch Aspekte zum Abfallhandel erweitert.

Zuständige Behörde

Zuständig für Durchsetzung und Kontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA nimmt in den Bereichen Außenwirtschaft, Wirtschaftsförderung und Energie wichtige administrative Aufgaben des Bundes wahr. Dazu wird die Behörde mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet.

Die Behörde kann bei Verstößen geeignete Buß- und Zwangsgelder verhängen. Der Bußgeldrahmen reicht bei schweren Verstößen bis zu zwei Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Je nach Art des Verstoßes kann das Unternehmen ab einer Geldbuße von 175.000 Euro von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

Das Gesetz begründet eine Bemühenspflicht der Unternehmen, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Das Sorgfaltspflichtengesetz soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.

Lesetipp

Weitere Infos:

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV):

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):

Gesetzesvorhaben: Sorgfaltspflichtengesetz

Sorgfaltspflichtengesetz: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Nationaler Aktionsplan Wirtschaft & Menschenrechte

© bund-verlag.de (ck)

Quelle:

BMAS, Pressemitteilung vom 11.6.2021

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