Disziplinarrecht

Corona-Vorgaben sind zu beachten

09. September 2021 Beamte, Dienstrecht
Maske Corona FFP2 Pandemie Gesundheit Gesundheitsschutz Hygiene
Quelle: www.pixybay.com/de | Bild von Antonio Cansino

Missachten sie verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule, können Schulleitungen suspendiert werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Fall der Schulleiterin einer Grundschule in Viersen bestätigt.

Die Schulleiterin hatte unter anderem wiederholt gegen die Maskenpflicht an der Schule verstoßen, die unmittelbar aus der Corona-Betreuungsverordnung folgt.

Das VG Düsseldorf ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwingende dienstliche Gründe die Suspendierung rechtfertigen

Die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste reichten für eine Befreiung von der Maskenpflicht nicht aus. Sie erfüllten die für den Nachweis erforderlichen Mindestanforderungen nicht. Durch ihre Weigerung, in der Schule eine medizinische Maske zu tragen, hat sie sich zugleich bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn hinweggesetzt. Die Antragstellerin hat zudem Mitte April 2021 ihre Pflicht als Schulleiterin verletzt, wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler an der Schule durchzuführen.

Auch bestehen Anhaltspunkte, dass die Schulleiterin weitere Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen an der Schule begangen hat, zum Beispiel unzureichendes Lüften des Klassenraums während des Unterrichts und die Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung des Mindestabstands.

Corona-Bestimmungen verstoßen nicht gegen das Gesetz

Das OVG stellt auch klar, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin – die Verordnungsbestimmungen zur Maskenpflicht und zur Durchführung von Selbsttests an Schulen nicht rechtswidrig seien: Gegen diese Maßnahmen bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Aufgrund dieser Verstöße und ihrer Uneinsichtigkeit ist nicht davon auszugehen, dass von der Schulleiterin künftig eine ordnungsgemäße Dienstausübung zu erwarten ist. Sie hält die gesetzlichen Regelungen und die dienstlichen Anweisungen zur Infektionseindämmung für rechtswidrig oder unzweckmäßig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG Nordrhein-Westfalen (07.09.2021)
Aktenzeichen 6 B 1098/21
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