Tariffähigkeit

DHV ist keine Gewerkschaft

26. Mai 2020
Dollarphotoclub_38678685_160503
Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat der »DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.« ihren Gewerkschaftsstatus aberkannt. Seit dem Inkrafttreten ihrer Satzung 2014 ist die Vereinigung nicht mehr tariffähig.

Die Gewerkschaften IG Metall, ver.di, NGG sowie der obersten Arbeitsbehörden der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen hatten die Überprüfung der Tariffähigkeit beantragt. Die Tariffähigkeit der DHV stand in der Vergangenheit schon mehrmals auf dem Prüfstand. Zuletzt hatte das BAG klargestellt, dass die DHV ihre soziale Mächtigkeit nicht auf ihre langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen stützen könne. Sie hätte Tarifverträge teilweise außerhalb ihres Organisationsbereichs und zudem in wechselnden Zuständigkeiten geschlossen. Der Senat verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung - vor allem über die Mitgliederzahl der DHV und darauf bezogener Organisationsgrade in den beanspruchten Zuständigkeitsbereichen - an das Landesarbeitsgericht zurück (Beschluss vom 26. Juni 2018, Az.:

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat der »DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.« ihren Gewerkschaftsstatus aberkannt. Seit dem Inkrafttreten ihrer Satzung 2014 ist die Vereinigung nicht mehr tariffähig.

Die Gewerkschaften IG Metall, ver.di, NGG sowie der obersten Arbeitsbehörden der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen hatten die Überprüfung der Tariffähigkeit beantragt. Die Tariffähigkeit der DHV stand in der Vergangenheit schon mehrmals auf dem Prüfstand. Zuletzt hatte das BAG klargestellt, dass die DHV ihre soziale Mächtigkeit nicht auf ihre langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen stützen könne. Sie hätte Tarifverträge teilweise außerhalb ihres Organisationsbereichs und zudem in wechselnden Zuständigkeiten geschlossen. Der Senat verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung - vor allem über die Mitgliederzahl der DHV und darauf bezogener Organisationsgrade in den beanspruchten Zuständigkeitsbereichen - an das Landesarbeitsgericht zurück (Beschluss vom 26. Juni 2018, Az.: 1 ABR 37/16).

Ohne Tariffähigkeit keine gültigen Tarifverträge

Die Tariffähigkeit ist Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen. Wann eine Gewerkschaft tariffähig ist, ist der Auslegung durch die Gerichte überlassen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt hierfür vor allem ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht, also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler in einem nicht unbedeutenden Teil des von der Gewerkschaft beanspruchten Zuständigkeitsbereichs.

 

Die DHV wurde 1950 als „Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen“ neu gegründet, durch zahlreiche Satzungsänderungen, zuletzt 2014, hat sie ihren Zuständigkeitsbereich kontinuierlich erweitert. Inzwischen fungiert sie in für Arbeitnehmer in unterschiedlichen Branchen wie Banken und Sparkassen, Einzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser, Ein- und Ausfuhrhandel, Gesetzliche Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Rettungsdienste und Deutsches Rotes Kreuz, Textilreinigung, Fleischwarenindustrie, IT-Dienstleistungen (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte), Reiseveranstalter sowie kaufmännische und verwaltende Berufe bei Kommunen.

 

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BAG hat das LAG der DHV die erforderliche Durchsetzungskraft und damit die Tariffähigkeit abgesprochen. Der jeweilige Organisationsgrad, also das Verhältnis zwischen DHV-Mitgliedern und allen Arbeitnehmern eines jeden Bereichs, liegt sogar nach den eigenen Daten der DHV in lediglich knapp fünf Prozent der Bereiche bei durchschnittlich 2,23 Prozent, ansonsten sogar unter zwei Prozent. Zudem fehle es an einer langjährigen Teilnahme am Tarifgeschehen – nach der Satzungsänderung im Jahr 2014.

 

Von Gewerkschaftsseite wird die Entscheidung begrüßt. In einer gemeinsamen Mitteilung von ver.di und der IG Metall heißt es, dass dies ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen die Ausweitung von »Billigtarifen« sei. Die Tarifautonomie werde gestärkt und Gefälligkeitstarifverträgen der Boden entzogen. Bei einer Vereinigung, die keinerlei relevante Verankerung in der Arbeitnehmerschaft habe, sei es absurd, wenn diese sich anmaßt, in deren Interesse sprechen zu können und Tarifverträge abschließt. Für die Tarifautonomie, wie sie im Grundgesetz vorgesehen ist, sei es entscheidend, dass Tarifverhandlungen auf Augenhöhe stattfinden.

).

Die Tariffähigkeit ist Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen. Wann eine Gewerkschaft tariffähig ist, ist der Auslegung durch die Gerichte überlassen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt hierfür vor allem ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht, also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler in einem nicht unbedeutenden Teil des von der Gewerkschaft beanspruchten Zuständigkeitsbereichs.

DHV tanzt auf zu vielen Hochzeiten

Die DHV wurde 1950 als „Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen“ neu gegründet, durch zahlreiche Satzungsänderungen, zuletzt 2014, hat sie ihren Zuständigkeitsbereich kontinuierlich erweitert. Inzwischen fungiert sie in für Arbeitnehmer in unterschiedlichen Branchen wie Banken und Sparkassen, Einzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser, Ein- und Ausfuhrhandel, Gesetzliche Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Rettungsdienste und Deutsches Rotes Kreuz, Textilreinigung, Fleischwarenindustrie, IT-Dienstleistungen (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte), Reiseveranstalter sowie kaufmännische und verwaltende Berufe bei Kommunen.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BAG hat das LAG der DHV die erforderliche Durchsetzungskraft und damit die Tariffähigkeit abgesprochen. Der jeweilige Organisationsgrad, also das Verhältnis zwischen DHV-Mitgliedern und allen Arbeitnehmern eines jeden Bereichs, liegt sogar nach den eigenen Daten der DHV in lediglich knapp fünf Prozent der Bereiche bei durchschnittlich 2,23 Prozent, ansonsten sogar unter zwei Prozent. Zudem fehle es an einer langjährigen Teilnahme am Tarifgeschehen – nach der Satzungsänderung im Jahr 2014.

Gewerkschaften begrüßen LAG-Beschluss

Von Gewerkschaftsseite wird die Entscheidung begrüßt. In einer gemeinsamen Mitteilung von ver.di und der IG Metall heißt es, dass dies ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen die Ausweitung von »Billigtarifen« sei. Die Tarifautonomie werde gestärkt und Gefälligkeitstarifverträgen der Boden entzogen. Bei einer Vereinigung, die keinerlei relevante Verankerung in der Arbeitnehmerschaft habe, sei es absurd, wenn diese sich anmaßt, in deren Interesse sprechen zu können und Tarifverträge abschließt. Für die Tarifautonomie, wie sie im Grundgesetz vorgesehen ist, sei es entscheidend, dass Tarifverhandlungen auf Augenhöhe stattfinden.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle: 

Pressemitteilungen des LAG Hamburg und von ver.di/IG Metall vom 25. Mai 2020

Quelle

LAG Hamburg (22.05.2020)
Aktenzeichen 5 TaBV 15/18
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille