Datenschutz-Grundverordnung

DSGVO – der Countdown läuft

EU Datenschutz
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Was rollt mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf die Unternehmen zu? Berater und Juristen stehen Betriebsräten zur Seite. Auch die Datenschutz-Beauftragten. Sie überwachen und beraten im Unternehmen und haben ab 25. Mai eine noch wichtigere Rolle. Die »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 3/2018 hat Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragten für Datenschutz, dazu interviewt.

Am 25. Mai 2018 wird die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirksam. Sie regelt zukünftig den Datenschutz unmittelbar auch in Deutschland und enthält wichtige Neuerungen. Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sollten sich bereits jetzt mit den neuen Regelungen vertraut machen.

Interview mit Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesdatenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz:

Was will die EU mit der DSGVO erreichen und wer ist davon betroffen?

Prof. Dr. Dieter Kugelmann:

Die DSGVO schafft einen einheitlichen datenschutzrechtlichen Rahmen für Europa. Sie gilt als Verordnung unmittelbar für alle Unternehmen, die in Europa ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten – unabhängig davon, ob diese Unternehmen ihren Sitz in Rheinland-Pfalz, in Deutschland, in Europa oder außerhalb Europas haben (sogenanntes Marktortprinzip). Auch die Größe des Unternehmens spielt keine Rolle. Egal ob international agierender Konzern oder regionale Inhaberfirma: Wenn personenbezogene Daten verarbeitet und Dienstleistungen im Gebiet der Europäischen Union angeboten werden, regelt die DSGVO die Rahmenbedingungen.

Bisher mussten sich die Unternehmen an das Bundesdatenschutzgesetz halten. Welche Vorschriften gelten jetzt?

Prof. Dr. Dieter Kugelmann:

Die DSGVO wird in großen Teilen direkte Wirkung entfalten. Entgegenstehendes und auch gleichlautendes nationales Recht ist daher grundsätzlich aufzuheben. Allerdings lässt die DSGVO an einer Reihe von Stellen nationale Regelungen ausdrücklich zu (sogenannte Öffnungsklauseln) und erteilt darüber hinaus an die Mitgliedstaaten eine Vielzahl von Regelungsaufträgen. Der Bundesgesetzgeber hat daher bereits ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verabschiedet, das ergänzende nationale Regelungen für Unternehmen trifft.

Anders als bisher regelt das BDSG aber nicht alles rund um den Datenschutz bei privaten Datenverarbeitern, das erledigt jetzt weit überwiegend die DSGVO. Das BDSG enthält lediglich ergänzende Regelungen. Zukünftig müssen also die DSGVO und das BDSG nebeneinander gelesen werden.

Weiter lesen Sie im Experten-Interview »Der Countdown läuft« in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 3/2018 ab S. 23, was es mit der Datenschutzfolgenabschätzung und er Einwilligung auf sich hat und welche Rolle Datenschutzbeauftragte im Unternehmen künftig spielen.

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