Datenschutz

DSGVO erfasst Videokonferenzen im Schulunterricht

03. April 2023
Datenschutz_Schloss

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften beim Videokonferenz-Livestream im Rahmen des Schulunterrichts fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO. Das bedeutet: Auch die Lehrkräfte müssen der Videokonferenz zustimmen.

Das war der Fall

2020 ist in zwei Erlassen der rechtliche und organisatorische Rahmen des Schulunterrichts während der COVID-19-Pandemie festgelegt worden. So sollten Schüler auch während der Pandemie per Videokonferenz-Livestream am Unterricht teilnehmen können. Zur Wahrung der Rechte der Schüler im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten wurde festgelegt, dass die Zuschaltung zum Videokonferenzdienst nur mit der Einwilligung der Schüler selbst oder – bei Minderjährigen – ihrer Eltern zulässig ist. Dagegen war die Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte zu ihrer Teilnahme an dem Videokonferenzdienst nicht vorgesehen.

Der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium hat Klage gegen den für diese Fragen zuständigen Minister erhoben und gerügt, dass es für den Livestreamunterricht per Videokonferenz, wie er in der nationalen Regelung vorgesehen sei, nicht der Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte bedurfte.

Das vom Personalrat angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt legte den Streit dem EuGH vor.

Das sagt das Gericht

Der EuGH betonte, dass die DSGVO anwendbar ist, das heißt, dass auch der Unterricht per Livestream den Anforderungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung genügen muss, die Lehrkräfte also zustimmen müssen. Allerdings ermöglicht die Datenschutzgrundverordnung auch ein Streamen ohne Zustimmung, wenn entweder Staat oder Tarifvertragsparteien sog. ergänzende »spezifische Vorschriften« für den Datenschutz erlassen haben. Möglich ist dies, wenn es im öffentlichen Interesse liegt und zur Wahrnehmung der schulischen Aufgaben erforderlich ist. Doch so wie es aussieht, hat das hessische Ministerium keine Regelungen getroffen, die solche »spezifischen Vorschriften« umfassen, sondern nur die allgemeinen Regeln der DSGVO wiederholt.

Wenn sich die deutschen Gerichte dieser Ansicht anschließen, kann sich Hessen nicht auf seine vermeintlich »spezifischen Vorschriften« berufen.

Hinweis für die Praxis

Lehrkräfte müssen also grundsätzlich auch um Zustimmung gefragt werden, wenn der Unterricht per Videokonferenz-Livestream übertragen werden soll. Dennoch ist es möglich, dass die Livestreambeteiligung auch ohne Zustimmung der Lehrkräfte nach »spezifischen Vorschriften« zulässig ist. Denn die DSGVO lässt die Verarbeitung persönlicher Daten zu, falls dies erforderlich ist, um eine rechtliche Verpflichtung (schulische Aufgaben: Verpflichtung zum Unterricht) zu erfüllen. Ob das hier der Fall ist, muss das Verwaltungsgericht noch prüfen. Denn: Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden.

Lesetipp: Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung und den Auswirkungen für die Praxis von Prof. Dr. Peter Wedde lesen Sie in Ausgabe 5/2023 von »Der Personalrat«.

© bund-verlag.de (is)

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