Damit die Wahl sicher ist
Betriebsratswahl: Wann ist sie anfechtbar oder nichtig?
Eine Betriebsratswahl kann gemäß § 19 BetrVG angefochten werden, wenn gegen zwingende Vorschriften zum Wahlrecht, zur Wählbarkeit oder zum Wahlverfahren verstoßen wurde – und der Fehler das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Berechtigt sind drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.
Wird die Wahl vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt, verliert der Betriebsrat seine Legitimation und es sind Neuwahlen durchzuführen. Frühere Beschlüsse bleiben jedoch gültig. Anders bei der Nichtigkeit: Liegt ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen fundamentale Wahlgrundsätze vor, gilt die Wahl rückwirkend als nie erfolgt.
1. Fehlerhaftes Wahlverfahren
Der Wahlvorstand muss zunächst klären, welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt. Bei 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmenden ist zwingend das vereinfachte Wahlverfahren gemäß § 14a BetrVG durchzuführen. Bei 101 bis 200 Wahlberechtigten findet grundsätzlich das normale Wahlverfahren (Listenwahl) statt; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann jedoch auch das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Ab 201 Wahlberechtigten ist ausschließlich das normale Wahlverfahren zulässig. Wird entgegen diesen Vorgaben ein falsches Verfahren gewählt, ist die Betriebsratswahl anfechtbar. Für die nachfolgenden Ausführungen zu weiteren Fehlerquellen wird, soweit rechtlich relevant, vom normalen Wahlverfahren ausgegangen.
2. Fehlerhafte Zusammensetzung des Wahlvorstandes
Die ordnungsgemäße Bestellung und Zusammensetzung des Wahlvorstands ist Grundlage jeder rechtssicheren Betriebsratswahl. Bereits Fehler bei Zuständigkeit, Zeitpunkt oder Gremienstruktur machen die Wahl anfechtbar.
In Betrieben mit bestehendem Betriebsrat ist dieser verpflichtet, spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen, § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Besteht kein Betriebsrat, bestellt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand. Sind auch diese Gremien nicht existent, wählen die Arbeitnehmenden den Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung. Wird der Wahlvorstand beispielsweise von einem Betriebsrat eingesetzt, dessen Amtszeit bereits abgelaufen ist, ist die Wahl anfechtbar.
Der Wahlvorstand muss zudem stets aus einer ungeraden Zahl, mindestens jedoch aus drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehen. Wichtig ist, dass ausschließlich Wahlberechtigte dem Wahlvorstand angehören dürfen. Eine andere Zusammensetzung begründet ebenfalls die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
3. Fehlerhaftes Wahlausschreiben
4. Fehlerhafte Wählerlisten
5. Unzulässige Kandidaten
6. Fehlende Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer
7. Unzutreffende Bestimmung der Betriebsgröße
8. Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen und unmittelbaren Wahl
9. Verstoß gegen die ungeschriebenen Wahlgrundsätze
10. Behinderung der Betriebsratswahl und verbotene Wahlbeeinflussung
Noch kein Abo?
Jetzt zwei Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!
© bund-verlag.de (EMS)