Meinungsfreiheit

Darf Facebook Pöbeleien löschen?

17. August 2018 Facebook, Meinungsfreiheit
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Quelle: pixabay

Einem Facebook-Nutzer ist es erstmals gelungen, ein gerichtliches Verbot gegen das Sperren und Löschen rechtmäßiger Inhalte zu erwirken. Stein des Anstoßes war eine Verlinkung der »Basler Zeitung« auf Facebook. Mehr dazu verrät Sebastian Wurzberger in der »Computer und Arbeit« 7-8/2018.

In dem Artikel der »Basler Zeitung« ging es unter anderem um Äußerungen des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban zur Aufnahme von Flüchtlingen. Diesen hatte der »Facebooker« mit den Worten kommentiert:

»Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News über Facharbeiter, sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt.« Das soziale Netzwerk löschte den Kommentar unter Verweis auf seine Gemeinschaftsstandards und sperrte den Nutzer für 30 Tage ohne nähere Angaben. Die Gemeinschaftsstandards untersagen Hassbotschaften sowie Gewaltaufrufe und stellen damit so etwas wie die Hausregeln von Facebook dar.

Auf die Abmahnung seines Rechtsanwalts lenkte Facebook zwar teilweise ein, indem die Sperrung aufgehoben wurde; die Löschung des Beitrags blieb jedoch bestehen. Man sei nach einer erneuten sorgfältigen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gemeinschaftsstandards korrekt angewendet worden seien und der Inhalt nicht wiederhergestellt werden könne.

Gericht untersagt Löschung des Kommentars

In der vom Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung wird Facebook nun unter Androhung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft untersagt, den zitierten Kommentar zu löschen oder den Nutzer wegen seines Posts zu sperren. Es kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Facebook-Nutzer mit seinem Beitrag weder vertragsnoch rechtswidrig verhalten habe.

Eine weitere spannende Entscheidung des BGH »Rufschädigung – Google in der Pflicht? lesen Sie in der »Computer und Arbeit« (CuA) 7-8/2018.

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Autor:

Sebastian Wurzberger ist Wirtschaftsjurist (LL.B.) in der Kanzlei AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, Nürnberg. www.afa-anwalt.de
 

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

LG Berlin (23.03.2018)
Aktenzeichen 31 O 21/18
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