Darf ich meinen Hund ins Büro mitbringen?

14. März 2025
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5 ANTWORTEN: Während der Corona-Pandemie haben sich viele Beschäftigte einen Hund angeschafft. Bei der Arbeit im Homeoffice ist die Betreuung des Vierbeiners kein Problem. Aber wie stellt sich die Situation bei der Mitnahme des Tieres ins Büro dar?

1. Dürfen Beschäftigte ihren Hund mit ins Büro bringen?

Viele Arbeitgeber sind beim Umgang mit Hunden am Arbeitsplatz großzügig und erlauben die Mitnahme ins Büro. Nur selten haben die Arbeitsvertragsparteien eine ausdrückliche Erlaubnis in den Arbeitsvertrag aufgenommen oder es existieren betriebliche Regelungen in einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung, welche die Mitnahme des Haustieres an den Arbeitsplatz regeln. Einen hierauf gerichteten gesetzlichen Anspruch gibt es grundsätzlich nicht. In den meisten Fällen wird die Anwesenheit von Hunden am Arbeitsplatz nur geduldet.

2. Kann der Arbeitgeber einen „Bürohund“ verbieten?

Das Mitbringen eines Hundes unterliegt der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers, die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb zu regeln. Dabei müssen die Interessen des Arbeitgebers mit denen der Betroffenen abgewogen werden. Besonders muss der Arbeitgeber auch etwaige Behinderungen eines Beschäftigten berücksichtigen. Z.B. kann sich bei einem Behindertenbegleithund im Einzelfall doch ein Anspruch auf Duldung des Tieres ergeben.

Bringen die Beschäftigten ohne Genehmigung den Hund mit, riskieren sie zumindest eine Abmahnung.

3. Kann der Arbeitgeber über die Mitnahme eines Hundes von Fall zu Fall entscheiden, oder muss es eine einheitliche Regelung im Betrieb geben?

Auch wenn es bereits einen oder mehrere Bürohunde gibt, leitet sich hieraus kein Anspruch für andere Beschäftigte her. Der Arbeitgeber kann dies im Rahmen seines Weisungsrechts individuell entscheiden. Beschäftigte können sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz oder auf eine betriebliche Übung berufen. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass eine Arbeitnehmerin ihren Hund nicht mitbringen darf, obwohl sie zuvor für einen verstorbenen Hund die Erlaubnis hatte (LAG Rheinland-Pfalz 29.9.2021 – 3 Ca 1284/20).

4. Wer haftet für Tiere im Büro, z. B., wenn der Hund einen Kollegen beißt oder das Mobiliar anknabbert?

Kommt es zu einem Personen- oder Sachschaden durch den Hund, haftet der Hundehalter. In Betracht kommt eine vertragliche Haftung (nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) sowie eine deliktische Haftung – die sogenannte Tierhalterhaftung (nach § 833 Satz 1 BGB).

Diese ist als sogenannte Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das heißt, dass ein Schadensersatzanspruch selbst dann begründet sein kann, wenn dem „Frauchen“ oder „Herrchen“ selbst kein persönlicher Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.

5. Rechtsprechung: Arbeitgeber darf potenziell gefährlichen Hund verbieten (LAG Rheinland-Pfalz 8.9.2022 – 2 Sa 490/21)

Ein Arbeitgeber darf verbieten, einen potenziell gefährlichen Hund mit zur Arbeit zu nehmen. Dies gilt auch für den Begleithund einer Beschäftigten mit PTBS, so das LAG Rheinland-Pfalz. Der Hund zeigte einen starken Beschützerinstinkt und hielt andere durch Bellen und Knurren auf Abstand. Für ein Verbot genügt, dass Kolleg: innen den Hund als bedrohlich empfinden und Arbeitsabläufe gestört werden, unabhängig von der objektiven Gefährlichkeit des Hundes. Ist die Arbeitnehmerin auf einen Begleithund angewiesen, muss sie einen speziell ausgebildeten Assistenzhund wählen.

Sérgio Fernandes Fortunato, Betriebsrat und Mitbestimmung, 5/2023 Ab Seite 3

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