Darüber schweigt der Betriebsrat

Betriebsräte haben in der Betriebsverfassung verbriefte Informationsrechte. Hier ist an erster Stelle § 80 Abs. 2 BetrVG zu nennen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Daneben gibt es spezielle Unterrichtungspflichten, namentlich zur Arbeitsplatzgestaltung- und -umgebung (§ 90 Abs. 1 BetrVG), zur Personalplanung (§ 92 Abs. 1 BetrVG) und im Bereich wirtschaftlicher Angelegenheiten (§§ 106, 111 BetrVG).
Dieser Pflicht zur Information kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch entziehen, dass er behauptet, die gewünschten Informationen enthielten Betriebsgeheimnisse. Der Gesetzgeber hat sich nämlich in § 79 Abs. 1 BetrVG dazu entschieden, Mandatsträger zur Verschwiegenheit verpflichten zu dürfen. Von daher zieht das Argument eines möglichen Betriebsgeheimnisses nicht, wenn der Arbeitgeber meint, seinen Informationsverpflichtungen nicht nachkommen zu wollen.
Nicht alles, was der Arbeitgeber geheim halten will, ist ein Geheimnis.
Arbeitgeber neigen dazu, den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sehr weit auszulegen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind jedoch nur Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig sind, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht. Unzweifelhaft sind daher Diensterfindungen, Konstruktionszeichnungen, Unterlagen über neue technische Verfahren, Modelle, Versuchsprotokolle, chemische Formeln oder Rezepturen Betriebsgeheimnisse.
Geschäftsgeheimnisse können darüber hinaus wirtschaftliche und kaufmännische Tatsachen sein, etwa Absatzplanung, Vorzugspreise, Kalkulationen, Liquidität, Auftragslage, Umsatzhöhe, Kundenlisten oder Fertigungsverfahren. Kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist, was offenkundig ist, was sich jeder Interessierte ohne besondere Mühe zur Kenntnis beschaffen kann.
Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass ein Geheimnis nicht verraten werden darf.
Eine Pflicht zur Verschwiegenheit für Betriebsräte besteht nur dann, wenn der Betriebsrat ausdrücklich auf die Vertraulichkeit der Informationen hingewiesen wird mit der Maßgabe, diese Information weder zu offenbaren noch zu verwerten. Unterlässt der Arbeitgeber das bei der Information, besteht die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht.
Mehr dazu und warum Geheimnisträger untereinander Geheimnisse austauschen dürfen und ob geplante Betriebsänderungen geheim sind, erfahren Sie in dem Beitrag »Geheimhaltung und Verschwiegenheit« von Arnim Franzmann, AiB 10/2018, Seite 52.
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