Neue Gesetze

Das ändert sich in 2022

04. Januar 2022
2022 Jahr
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Tumisu

Die neue Regierung ist erst vor kurzem gestartet, hat aber schon eine ganze Reihe kurzfristiger Regelungen zur Covid-19-Pandemie beschlossen. Dagegen stehen die im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetzesprojekte überwiegend noch aus. Hier ein Überblick über die Änderungen, die man schon für 2022 beachten muss.

Impfpflicht

Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Noch offen ist, ob und - - wenn ja – ab wann es eine allgemeine Impfpflicht geben wird. Darüber wird im Bundestag noch debattiert.

 

Sonderregeln im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Bis 19.3.2022 können Betriebsversammlungen, Versammlungen der leitenden Angestellten und Sitzungen der Einigungsstelle auch virtuell – also per Video- oder Telefonkonferenz – stattfinden. Dazu sind am 12. Dezember 2021 die am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen wieder eingeführt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 19. März 2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

 

Mindestlohn steigt

Ab 2022 steigt der Mindestlohn von 9,60 Euro auf 9,82 Euro brutto je tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. In der Fleischindustrie gilt ab sofort ein Mindestlohn von 11 Euro. Zudem ist in Kürze eine weitere Erhöhung geplant. Die Ampelregierung von SPD, Grünen und FDP will den Mindestlohn auf 12 Euro je Stunde erhöhen. Nach der einmaligen Anpassung soll die unabhängige Mindestlohnkommission über etwaige weitere Erhöhungsschritte entscheiden.

 

Höherer Hartz-IV-Regelsatz

Die Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung („Hartz IV“) werden angepasst. Für Kinder bis zum Alter von 13 Jahren steigt der Regelsatz jeweils um zwei Euro auf 311 Euro. Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren erhalten 376 Euro. Alleinstehende erhalten künftig 449 Euro im Monat, das sind 3 Euro mehr als bisher. Wohnen Hartz-IV-Empfänger zusammen erhält jeder in der Bedarfsgemeinschaft 404 Euro. Für den persönlichen Schulbedarf gibt es im ersten Schulhalbjahr 104 Euro, im zweiten Schulhalbjahr 52 Euro.

 

Kurzarbeitergeld

Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert:

  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.
  • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) verlängert. Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

 

Steuern

Wie in jedem Jahr steigt der Grundfreibetrag für Erwachsene am 1. Januar an, diesmal um 240 Euro. Das bedeutet, dass Ledige erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9984 Euro im Jahr Einkommensteuer zahlen, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag.

 

Gesundheit

Mit der elektronischen Patientenakte (ePa) haben Ärzte, Krankenhäuser und Therapeuten einen schnelleren Überblick über bisherige Behandlungen und Befunde. Darin muss der Versicherte jedoch vorher einwilligen. Zudem sollen Versicherte ihre epA auch als Desktop-Anwendung auf ihrem Computer lesen und verwalten können.

© bund-verlag.de (fro)

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