Das bringt das Bürokratieentlastungsgesetz
![§-Buch_24078184](/.imaging/mte/bund-de-theme/news-teaser-detail-image/dam/Wordpress/§-Buch_24078184.jpg/jcr:content/%C2%A7-Buch_24078184.jpg.JPG)
Überflüssige Bürokratie belastet die Unternehmen ebenso wie die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung. Um verzichtbare Bürokratie abzubauen und eine breite Entlastung zu erreichen, wurde auf der Kabinettsklausur der Bundesregierung in Meseberg ein Entbürokratisierungspaket beschlossen. Das Entlastungsvolumen des BEG IV beträgt rund 682 Millionen Euro pro Jahr.
Der Referentenentwurf sieht unter anderem folgende wichtige Neuerungen vor:
Schriftformerfordernisse werden reduziert:
- Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse (z.B. unterschriebener Brief) zur Textform (z.B. E-Mail) herabgestuft oder ganz abgeschafft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist.
- Im Zivilrecht soll u.a. das Vereinsrecht geändert werden: Mitglieder müssen künftig nicht mehr schriftlich einem Beschluss zustimmen, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, sondern können ihre Zustimmung auch in Textform (z.B. per E-Mail) erklären.
- Im Wirtschaftsrecht sollen ebenfalls Erleichterungen kommen: Im GmbH-Recht soll etwa klargestellt werden, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung eine Abgabe der Stimme in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz aufgehoben werden.
Aufbewahrungsfristen werden verkürzt:
- Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.
Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf am 11.1.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 2.2.2024 Stellung zu nehmen.
Mehr Infos
Hier geht es zum Referentenentwurf.
Quelle:
PM des BMJ vom 11.1.2024
© bund-verlag.de (ls)