Das gilt für Rauchen am Arbeitsplatz
1. Haben Beschäftigte Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die nichtrauchenden Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Tabakrauch darf am Arbeitsplatz generell weder zu sehen noch zu schmecken oder zu riechen sein.
Nur eingeschränkt gilt dieser Nichtraucherschutz allerdings für Arbeitsstätten zu denen nicht nur Beschäftigte, sondern auch andere Personen wie z.B. Kunden Zugang haben und in denen diese üblicherweise auch rauchen. In diesen Arbeitsstätten beschränken sich die Maßnahmen des Nichtraucherschutzes auf das „betrieblich Zumutbare“.
2. Müssen Arbeitgeber das Rauchen komplett verbieten?
Der Arbeitgeber hat ein Auswahlermessen und kann entscheiden, wie er die Vorgaben zum Nichtraucherschutz umsetzt. Raucher haben Anspruch darauf, dass ihnen das Rauchen am Arbeitsplatz zu zumutbaren Bedingungen ermöglicht wird.
Die Maßnahmen des Arbeitgebers zum Nichtraucherschutz müssen auch aus „Rauchersicht“ verhältnismäßig und angemessen sein. Hieran kann es fehlen, wenn nicht nur ein absolutes Rauchverbot in geschlossenen Räumen, sondern auch für alle Freiflächen eines Betriebsgeländes eingeführt wird.
3. Haben Raucher Anspruch auf Raucherräume?
Nein. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber spezielle Raucherräume zur Verfügung stellt. Raucher nach draußen zu schicken, ist also zulässig. Und auch draußen gibt es keinen Anspruch auf geschützte Raucherecken, etwa Unterstände oder Raucherhäuschen (OVG NRW 29.3.2010 – 1 A 812/08; VG Köln 29.2.2008 – 19 K 3549/07). Das Einrichten spezieller Raucherräume oder -bereiche kann aber per Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
4. Besteht ein Anspruch auf Raucherpausen?
Raucher haben keinen Anspruch auf zusätzliche Raucherpausen. Es gelten die üblichen Pausenzeiten. Betriebsvereinbarungen können zusätzliche Raucherpausen ermöglichen – dürfen Nichtrauchende aber nicht benachteiligen. Diese Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit, müssen also nicht bezahlt werden.
Gibt es am Arbeitsplatz ein Zeiterfassungssystem, müssen Raucher für Raucherpausen ausstechen. Andernfalls kann dies wegen Arbeitszeitbetrug zur fristlosen Kündigung führen. Selbst wenn es üblich war, ohne Stempeln Raucherpausen zu nehmen, muss der Arbeitgeber dies nicht als betriebliche Übung beibehalten.
5. Sind Unfälle während der Raucherpause versichert?
Nein. Rauchen ist eine „persönliche Angelegenheit“ und hat keinen sachlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Passiert während der Raucherpause oder auf dem Weg dorthin ein Unfall, zählt dieser daher nicht als Arbeitsunfall (SG Berlin 23.1.2013 – S 68 U 577/12). Die Unfallversicherung zahlt in diesen Fällen nicht. Die Behandlungskosten übernimmt dann die Krankenkasse.
Franziska Kowalski, Betriebsrat und Mitbestimmung, 1/2023 Ab Seite 8
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