Das gilt für die Mitbestimmung beim HinSchG

Es gibt keine Verpflichtung von Arbeitgebern, die Maßgaben des HinSchG elektronisch durch eine Software umzusetzen. Dennoch ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber auch auf IT-gestützte Hinweisgebersysteme zurückgreifen werden. Das ist nach dem HinSchG zulässig und auf dem Markt gibt es bereits entsprechende Lösungen.
Um beurteilen zu können, ob ein elektronisches Hinweisgebersystem mitbestimmungspflichtig ist, sollte der Betriebsrat die Leitplanken und den Sinn und Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kennen.
Technische Informationsermittlung und -aufzeichnung bringen es mit sich, dass in Persönlichkeitsbereiche eingedrungen wird, die einer nicht-technischen Überwachung nicht zugänglich sind. Das Persönlichkeitsrecht wird dadurch aufgrund der ungleich größeren Möglichkeiten der durchgehenden Datenverarbeitung besonders gefährdet. Die technikgestützten Abläufe sind für Arbeitnehmer vielfach nicht wahrnehmbar. Auch können sich Mitarbeiter der Überwachung nicht entziehen oder diese beeinflussen. Der Betriebsrat soll die Persönlichkeitsrechte durch gleichberechtigte Teilhabe schützen, was nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts allerdings – jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung – ein Initiativrecht für die Einführung oder Abschaffung von technischen Einrichtungen ausschließt.
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Den vollständigen Beitrag von Raphael Lugowski lest Ihr in »Computer und Arbeit« 8-9/2023. Weitere Highlights:
- Titelthema: Auskunftsrecht und die Rolle des Gremiums
- Aktuelles: Einigung auf EU-KI-Verordnung
- Praxis: Windows 11 – Datenschutzeinstellungen
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