Bundesnotbremse

Das gilt jetzt für Arbeitsweg, Corona-Tests und Homeoffice

26. April 2021
Notbremse Bremse Zug emergency brake Corona
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Peter van de Ven

Seit dem Wochenende sind die als bundesweite Notbremse bekannt gewordenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz in Kraft. Die Auswirkungen sind erheblich: Sie reichen von einer bundesweiten nächtlichen Ausgangssperre bis zur Pflicht von Beschäftigten, ins Homeoffice zu wechseln.

Am Freitag, den 23.4.2021 sind zahlreiche Änderungen im Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten, auch bekannt als »Bundesnotbremse« oder »Corona-Notbremse«. Viele Neuregelungen wirken auch in den Dienststellen. Hier die wichtigsten Informationen.

Wann treten die Beschränkungen in Kraft und wann enden sie wieder?

Die Regelungen sind bereits in der Nacht von Freitag, den 23.4.2021 auf Samstag, den 24.4.2021 um 24 Uhr in Kraft getreten. Das Gesetz tritt spätestens am 30.6.2021 außer Kraft. Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang sind auch:

  • Was ist die Bundesnotbremse?
  • Woher weiß ich, ob die Notbremse gerade gilt?
  • Was gilt, während die Bundesnotbremse in Kraft ist?

Abonnent*innen von »Der Personalrat« lesen die Antworten im Beitrag   »Bundesnotbremse: Inkrafttreten und Ablauf« von Daniel Wall.

Gelten die angeordneten Ausgangssperren auch für den Arbeitsweg?

Die als »Bundes-Notbremse« bekannt gewordenen Regelungen enthalten auch eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr – allerdings sind Beschäftigte und Selbstständige für den Weg zur Arbeit von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Das gilt auch für den Heimweg, der aber keine Umwege enthalten darf.

  • Mein Nachtdienst endet um 22 Uhr in Berlin. Darf ich zu meinem Partner nach Potsdam fahren, oder muss ich meine Wohnung in Berlin aufsuchen?
  • Beispiel: Der Dienstgeber hat seinen Sitz in Köln, der Arbeitsplatz befindet sich in einer Außenstelle in Bonn, der Beschäftigte wohnt in Siegburg. Welche Regelung gilt?
  • Können Personalräte Einzelheiten zur Bundesnotbremse regeln?

Abonnent*innen von »Der Personalrat« lesen die Antworten im Beitrag  »Bundesnotbremse - Ausgangssperre und Arbeitsweg« von Daniel Wall.

Was gilt für die Homeoffice-Pflicht und für Coronatests in der Dienststelle?

Für die Verpflichtung des Dienstgebers, Homeoffice anzubieten, spielt nach der Bundesnotbremse die Inzidenz keine Rolle. Sie besteht bundeweit. Gleiches gilt für die Verpflichtung des Beschäftigten, im Homeoffice zu arbeiten, auch sie ist unabhängig von einem Inzidenzwert ausgestaltet und gilt bundesweit. Die neue Regelung zum Homeoffice gilt zunächst befristet bis zum 30.6.2021.

  • Was konkret bedeutet die Verpflichtung des Beschäftigten, »das Angebot anzunehmen«?
  • Unter welchen Voraussetzungen darf ein Beschäftigter die Tätigkeit im Homeoffice ablehnen?
  • Was verändert sich für Personalräte hinsichtlich der Einführung und Ausgestaltung von Homeoffice?
  • Was gilt hinsichtlich der Schnelltests in der Dienststelle?
  • Was gilt bei einem positiven Schnelltestergebnis?
  • Der Dienstgeber weigert sich, hinreichende Schnelltests bereitzustellen. Was kann der Personalrat tun?
  • Ein Beschäftigter weigert sich, im Homeoffice zu arbeiten. Was ist die Rechtsfolge?

Abonnent*innen von »Der Personalrat« lesen die Antworten im Beitrag  »Bundesnotbremse – Homeoffice und Schnelltests« von Daniel Wall.

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