Betriebsversammlung

Das müsst Ihr zu digitalen Betriebsversammlungen wissen

05. Dezember 2022 Digitale Betriebsversammlung
Videokonferenz, ViKo
Quelle: iStock.com, AndreyPopov

Der Gesetzgeber ermöglicht erneut die schon einmal befristet eingeführten digitalen Betriebsversammlungen. Dafür ist die Sonderregelung des § 129 BetrVG reaktiviert worden. Sie gilt befristet bis 7. 4. 2023. Was Ihr dazu wissen müsst und eine Checkliste zeigt Euch Rechtsanwalt Claudio Kahnt in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 12/2022.

Im Gegensatz zu den Regeln für Betriebsratssitzungen gibt es derzeit keine dauerhafte Vorschrift, die es erlaubt, Betriebsversammlungen virtuell durchzuführen. Nach dem Auslaufen der Sonderregelung des § 129 BetrVG im März 2022 hat sich der Gesetzgeber erneut für eine befristete Lösung in § 129 BetrVG entschieden. Demnach sind Betriebsversammlungen bis zum 7. 4. 2023 digital möglich. Eine Verlängerungsmöglichkeit der Vorschrift um bis zu drei Monate, wie sie in der Vorgängerversion des § 129 BetrVG niedergeschrieben war, ist diesmal ausdrücklich nicht vorgesehen.

Anders als bei der „virtuellen“ Betriebsratssitzung, spricht das Gesetz bei der Betriebsversammlung nicht von der „Telefon- und Videokonferenz“, sondern ermöglicht es, diese „mittels audiovisueller Einrichtungen“ durchzuführen. Die Aufzeichnung der Versammlung ist ausdrücklich verboten.

Wie findet die Übertragung statt?

Die gesetzliche Formulierung „audiovisuelle Einrichtungen“ spricht dafür, dass bei der Betriebsversammlung die Übertragung Mittels Ton und Bild stattfinden muss. Allein eine telefonische Versammlung genügt wohl nicht.

Nicht klar geregelt ist, ob eine Videoübertragung in „nur eine Richtung“ (= unidirektional) erlaubt ist. Da Sinn und Zweck einer Betriebsversammlung der Austausch der Beschäftigten untereinander ist, ist es zweckdienlich, wenn die Teilnehmenden Rückfragen stellen können. Die Formulierung „mittels audiovisueller Einrichtungen“ im Gesetz legt jedoch die Erlaubnis zu einer solchen unidirektionalen Videoübertragung nahe. Andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl die Formulierung „Konferenz“ verwendet, wie er es bei Betriebsratssitzungen getan hat (siehe § 30 Abs. 2 BetrVG).

Ist eine hybride Veranstaltung möglich?

Auch die Frage, ob die sogenannte Hybridveranstaltung möglich ist, wie bei der Betriebsratssitzung, ist nicht sicher zu beantworten. In den Erläuterungen des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 20/188 vom 6. 12. 2021) heißt es jedoch, dass eine Übertragung in Videokonferenzräume des jeweiligen Betriebs sowie die Übertragung über das Internet ermöglicht werden soll. Das spricht für die Versammlung in Hybridform.

Inwieweit die gesetzliche Vorgabe der audiovisuellen Nutzung noch eingehalten wird, wenn die Teilnehmenden (oft genug bereits aufgrund eines beschränkten Datenvolumens) die Videofunktion abschalten und im Grunde nur noch eine Telefonkonferenz umgesetzt wird, ist fraglich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das »Angebot« des Betriebsrats auf eine Videoübertragung dem Gesetz genügt.

Wer entscheidet über die Form? Was ist mit den Kosten? Wer darf an der Versammlung teilnehmen? Was sind die Vor- und Nachteile einer digitalen Versammlung? Antworten auf diese Fragen und eine ausführliche Checkliste für digitale Betriebsversammlungen findet Ihr in der Dezember-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.

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