Gesundheitsschutz

Die Gefahren von Alkohol am Arbeitsplatz

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Quelle: Focus Pocus LTD_Dollarphotoclub

Alkoholismus macht krank und kann Krebs oder Bluthochdruck auslösen. Im Arbeitsleben führt übermäßiges Trinken zu Arbeitsunfällen und sinkender Arbeitsleistung. Aufgabe des Betriebsrats ist es, die Gesundheit gefährdeter oder betroffener Arbeitnehmer zu schützen. Wie das geht, erklärt Hendrik Heitmann in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 2/2018.

Im Jahr 2016 lagen in der Bundesrepublik Deutschland bei etwa 3,4 Millionen Menschen alkoholbedingte Störungen durch Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit vor. Als alkoholabhängig wurden dabei 1,8 Millionen Menschen eingestuft. Zu dieser ernüchternden Bilanz gelangt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. in ihrem Jahrbuch SUCHT 2017.

Alkoholabhängigkeit entsteht nicht von heute auf morgen, sondern entwickelt sich meist über einen langen Zeitraum. Sie tritt im Allgemeinen dann auf, wenn ein langfristig erhöhter Alkoholkonsum und die individuelle genetische Disposition zusammenwirken.

Große Risiken

Da Alkohol sowohl psychische als auch körperliche Abhängigkeit erzeugen kann, sind die damit verknüpften Risiken für den menschlichen Organismus immens. Während sich akute physische Risiken des Alkoholkonsums vor allem aus der Beeinträchtigung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, der Wahrnehmung und der Urteilskraft ergeben, kommt es auf lange Sicht zu Folgeschäden.

Viele Organschäden

Zu den zahlreichen Organschäden infolge eines chronisch erhöhten Alkoholkonsums gehören vor allem die Veränderungen der Leber (Fettleber, Leberzirrhose), der Bauchspeicheldrüse, des Herzens (Erweiterung des Herzmuskels) sowie des zentralen Nervensystems.

Die psychischen Beeinträchtigungen dagegen äußern sich insbesondere im Zusammenhang mit häufigen Stimmungsschwankungen, Angstzuständen, Depressionen bis hin zur Suizidgefährdung.

Betriebsvereinbarung Alkoholmissbrauch

Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Gesundheit gefährdeter oder betroffener Personen zu schützen und Verhaltensregeln im Umgang mit Alkoholabhängigkeit festzulegen. Ihm stehen dabei das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG und § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG zur Seite.

Um eine klare Handhabung und eine für alle transparente Vorgehensweise zu haben, empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Alkohol am Arbeitsplatz und zu entsprechenden Suchtproblemen.

Wie genau eine solche Betriebsvereinbarung aussehen sollte und welche wichtigen Eckpunkte sie enthalten muss, fasst Fachanwalt Hendrik Heitmann im Beitrag »Betriebsrat im Bann der Volkskrankheit« in AiB 2/18 ab S. 17 zusammen.

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© bund-verlag.de (CS)

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