Arbeitsunfähigkeit

Das sind die größten Irrtümer bei Krankschreibung

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Kann der Chef Beschäftigte abmahnen, wenn sie krank sind? Wann muss die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorliegen? Und müssen erkrankte Arbeitnehmer für den Chef erreichbar sein? Beschäftigte sind oft unsicher und fürchten arbeitsrechtliche Konsequenzen. Betriebsräte sollten Bescheid wissen. Was wirklich stimmt, klärt Christopher Koll in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 3/2018.

Über die Rechte und Pflichten von Beschäftigten bei Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung kursieren jede Menge Irrtümer – manche können Beschäftigten tatsächlich gefährlich werden und sollten ausgeräumt werden. Hier einige Beispiele.

Wann muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?

Viele denken, sie müssten immer ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Das ist falsch. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert. Allerdings kann der Arbeitgeber – ohne Angabe von Gründen – auch schon die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen, also beispielsweise auch schon ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Diese Weisung muss aber ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen. Weitergehende Regelungen können sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

Reicht es aus, sich nach dem Arztbesuch krank zu melden?

Nein, für jeden Arbeitnehmer besteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG die Pflicht, sich wegen krankheitsbedingten Fernbleibens unverzüglich bei seinem Arbeitgeber krank zu melden. In der Regel muss der Arbeitnehmer die Krankmeldung daher schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und zwar vor Arbeitsbeginn leisten. Dabei muss er auch schon die voraussichtliche Dauer angeben. Ist dies erst nach dem Arztbesuch möglich, muss er sich dann noch einmal melden.

Reicht die Krankmeldung auch beim Kollegen?

Ja. Das EFZG sieht keine besondere Form der Krankmeldung vor. Die Anzeige kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich, mithin telefonisch, per Fax, per E-Mail oder per SMS erfolgen. Sie kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erbracht werden, es muss aber in allen Fällen sichergestellt sein, dass den Arbeitgeber, also eine Person, die zu seiner Vertretung berechtigt ist, die Anzeige auch erreicht. Das Übermittlungsrisiko trägt der Arbeitnehmer. Allerdings kann der Arbeitgeber die Regelungen zur Krankmeldung näher konkretisieren, beispielsweise wann, wie und bei wem die Anzeige zu erfolgen hat. Solche Regelungen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Wie es mit der Erreichbarkeit bei Krankheit steht, ob eine Kündigung des Arbeitgebers erlaubt ist und was bei Krankheit von Kindern gilt, erläutert Fachmann Christopher Koll im Beitrag »10 große Irrtümer zur Krankschreibung« in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 3/2018 ab S. 31.

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