Datenschutz: Was die SBV über Kündigungen erfahren darf

Eine zentraler Bestandteil des Schutzes schwerbehinderter Beschäftigter ist der besondere Kündigungsschutz. Vor jeder Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Die Behörde prüft den Antrag des Arbeitgebers, hört den betroffenen Beschäftigten an und holt Stellungnahmen der SBV und des Betriebs- oder Personalrats ein (§§ 168, 170 SGB IX).
Zu diesen Anhörungen müssen die Interessenvertretungen den vollständigen Kündigungsantrag des Arbeitgebers zur Kenntnis erhalten. Auch wenn das Integrationsamt nicht berechtigt ist, seinen Bescheid auch den Interessenvertretungen zu übersenden, ist der Arbeitgeber befugt und sogar verpflichtet, dies im Rahmen der Anhörung zu tun, bevor er die Kündigung ausspricht. Welche Informationspflichten im Dreiecksverhältnis Arbeitgeber - SBV–Integrationsamt bestehen, erläutert Ihnen Prof. Franz-Josef Düwell in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 9/2019.
Exklusiv in Schwerbehindertenrecht und Inklusion lesen Sie:
- ob die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Sozialgeheimnis verbieten, die SBV über den Kündigungsantrag und seine Begründung zu informieren
- warum der Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet ist, SBV, Betriebs- und Personalrat den Zustimmungsbescheid mit allen Bedingungen zu übermitteln
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Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- Reform des Berufskrankheiten-Rechts – das ist geplant!
- Informieren ohne Barrieren – das regelt die neue BITV 2.0
- Checkliste: So schließen Sie eine Inklusionsvereinbarung!
- Mobil bleiben: 5 Tipps zur Kraftfahrzeughilfe
- Rechtsprechung: Anspruch auf Arbeitsassistenz für eine Weiterbildung (LSG Berlin-Brandenburg, 23.1.2019 – L 18 AL 66/17)
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