Datenschutz und IT im neuen BPersVG

Das BPersVG wurde bislang punktuell fortgeschrieben, d.h., dass einzelne Vorschriften angepasst und geändert wurden. Nun kommt eine komplette Neufassung des Gesetzestexts. Neben sprachlichen und systematischen Anpassungen enthält das novellierte BPersVG auch einige Neuregelungen zum Datenschutz sowie zum Einsatz von Informationstechnik. Der Beitrag gibt einen Überblick über die »digitalen« Neuerungen.
Sitzungen per Video und Telefon
Die Regelungen zur Durchführung von Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenzen bleiben erhalten, werden aber von der bisherigen Vorschrift über die Beschlussfassung in § 37 Abs. 3 BPersVG a.F. verschoben in die Vorschrift über die Durchführung von Personalratssitzungen in § 38 Abs. 3 BPersVG n.F. Das geschieht vor dem Hintergrund, dass die Regelung nicht nur für die Beschlussfassung, sondern für die gesamte Personalratssitzung gilt. Systematisch steht sie jetzt also am richtigen Platz.
Die neue Regelung sieht (wie auch die Übergangsregelung des § 37 Abs. 3 BPersVG a.F.) vor, dass die vom Personalrat zur Durchführung der Video- oder Telefonkonferenz eingesetzte Hard- und Software durch die Dienststelle freigegeben worden sein muss. Diese Freigabe bezieht sich auf die dienstliche Nutzung der Hard- und Software generell, also nicht speziell auf die Freigabe zur Durchführung von Personalratssitzungen. Der Personalrat kann also ohne Weiteres auf Hard- und Software zurückgreifen, die innerhalb der Dienststelle zur Durchführung von Videokonferenzen genutzt wird. Eine gesonderte Erlaubnis, diese Hard- und Software auch für die Durchführung von Personalratssitzungen zu nutzen, ist nicht erforderlich. Sofern die Dienststelle die entsprechende Hard- und Software freigegeben hat, darf der Personalrat auch davon ausgehen, dass diese den Anforderungen des Datenschutzes entspricht.
Ist eine geeignete Hard- und Software innerhalb der Dienststelle noch nicht vorhanden, bedeutet das nicht, dass der Personalrat auf die Durchführung von Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz verzichten muss. Vielmehr hat die Dienststelle gemäß § 47 BPersVG n.F. die Kosten für die Anschaffung entsprechender Hard- und Software zu übernehmen. § 47 BPersVG n.F. enthält eine Klarstellung dahingehend, dass von der Kostentragungspflicht der Dienststelle ausdrücklich auch »Informations- und Kommunikationstechnik« erfasst ist. Diese Kosten sind auch erforderlich, sofern der Personalrat die Technik zur Durchführung der Personalratssitzungen benötigt.
Neue Widerspruchsregelung
Die bisherige Regelung in § 37 Abs. 3 BPersVG a.F. zum Widerspruch einzelner Personalratsmitglieder gegen die Durchführung einer Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz wurde gestrichen. Nunmehr ist gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 2 BPersVG n.F. ein Widerspruch von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter:innen einer Gruppe (nicht bloß der anwesenden Mitglieder) ausreichend, um die Durchführung einer Personalratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz zu verhindern. Eine bestimmte Form oder eine Begründungspflicht für diesen Widerspruch ist nicht erforderlich. Die Widerspruchsregelung ist grundsätzlich zu begrüßen, da die Durchführung von Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz eine Ausnahme bilden sollte.
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Den vollständigen Beitrag von Gunnar Herget lesen Sie in »Computer und Arbeit« Ausgabe 6/2021. Weitere Highlights:
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