Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch reicht weit

Datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) spielen in der Praxis eine immense Rolle. Es geht um die Reichweite des Anspruchs. Die Gerichte entscheiden unterschiedlich.
Das war der Fall
Einem Beschäftigten, der als Monteur bei einer Logistikfirma tätig ist, wird fristlos gekündigt. Der Grund: ihm wird eine schwere Straftat (bandenmäßiger Betrug) vorgeworfen. Er soll wiederholt unberechtigt überhöhte und falsche Fahrtkosten abgerechnet haben.
Er verlangt nun vom Arbeitgeber Auskunft über sämtliche dort über ihn gespeicherten Daten und den Zweck der Speicherung. Der Arbeitgeber verweigert die Auskunft über die Daten mit der Begründung, dass sie aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen der Geheimhaltung unterlägen.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gibt dem Beschäftigten Recht. Er kann vom Arbeitgeber Auskunft über sämtliche im Betrieb über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Das Gericht sieht auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keinen Grund, den Auskunftsanspruch hier konkret zu begrenzen.
Für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gilt folgendes:
- Er besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und danach – also hier auch nach der Kündigung.
- Der Anspruch berechtigt den Beschäftigten, vom Arbeitgeber konkret zu erfahren, welche Daten über ihn, zu welchem Zweck und wie lange gespeichert sind.
- Der Anspruch bezieht sich auf alle Stammdaten und alle personenbezogenen Daten, die Ausdruck von dessen Identität sind (Personaldaten, Meinungen, Äußerungen, Gesundheitsdaten etc.).
- Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind auch interne Vermerke und E-Mail-Kommunikation vom Auskunftsanspruch umfasst (BGH 15.6.2021 – VI ZR 576/19).
- Der Beschäftigte soll prüfen können, ob die Verarbeitung und Speicherung der Daten rechtmäßig ist oder ob er einen Anspruch auf Löschung, Berichtigung oder Einschränkung der Bearbeitung o.ä. geltend machen will.
Das Gericht erkennt hier den Anspruch auf Auskunft in vollem Umfang an. Der Arbeitgeber habe kein Recht, aus Gründen der Geheimhaltung und mit Blick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Auskünfte zurückzuhalten. Er habe sein Recht durch die komplette Verweigerung auch sozusagen verwirkt. Dem Beschäftigten könne kein Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden.
Das muss der Betriebs- oder Personalrat wissen
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch wird neuerdings teilweise als die „Magna Charta" der datenschutzrechtlichen Individualrechte bezeichnet. Er ist von immenser Bedeutung und nur sehr selten eingrenzbar. Für Unternehmen ist es daher essenziell, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen und die verarbeiteten Daten der Arbeitnehmer sorgfältig zu dokumentieren, um für eventuelle Auskunftsansprüche gewappnet zu sein.
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Quelle
Aktenzeichen 9 Sa 1431/19