KDG / DSG.EKD

Der neue kirchliche Datenschutz

21. Juni 2018 Datenschutz, MAV, Kirche, KDG, DSG.EKD
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Quelle: © babelsberger / Foto Dollar Club

Auch die katholische und evangelische Kirche mussten ihre Datenschutzregeln den neuen europäischen Vorgaben anpassen. Das haben sie kurz vor dem Glockenläuten auch getan. Und sie haben das Recht genutzt, ihre Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Das Titelthema der »Computer und Arbeit« (CuA) 6/2018 zeigt Mitarbeitervertretungen, was sie zum neuen kirchlichen Datenschutz wissen müssen.

Die Europäische Union hat mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Datenschutz geschaffen, der unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gilt. Die Kirchen genießen jedoch besondere Rechte. Das deutsche Grundgesetz garantiert ihnen ein Selbstbestimmungsrecht. Das erkennt auch die Europäische Union an.

Eigene Wege auch beim Beschäftigtendatenschutz

Deshalb haben sich die katholische als auch die evangelische Kirche eigene Datenschutzgesetze geben können. Im Großen und Ganzen lehnen sich die beiden Regelwerke KDG und DSG.EKD an die EU-Datenschutzgrundverordnung an. Die Kirchen - mit ihren zahlreichen Einrichtungen immerhin einer der größten Arbeitgeber hierzulande - haben aber ihre Freiheiten genutzt, und es sich nicht nehmen lassen, einiges spezifischer zu regeln.

So stärken die kirchlichen Datenschutzgesetze die Rechte der Betroffenen und die drohenden Bußgelder bei Datenschutzverstößen fallen deutlich moderater aus als in der EU-Datenschutzgrundverordnung. Mitarbeitervertretungen haben zudem Möglichkeiten, den Schutz von Arbeitnehmerdaten noch wirksamer gestalten. Es lohnt sich also für Belegschaftsvertreter, sich mit den neuen Regeln vertraut zu machen.

Mehr lesen im Titelthema der CuA 6/2018, 8 ff.

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