Arbeitsschutz

Die Arbeitsplatzbegehung

28. Juni 2022
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Die Arbeitsplatzbegehung ist eines der wichtigsten Instrumente, um für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu sorgen. Wann und wie müssen sie stattfinden? Wer nimmt teil? Und welche Rechte haben Betriebs- und Personalrat? Ole Behder, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert es in Ausgabe 7/2022 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«!

Das Gesetz stellt klar, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG). Diese muss er darüber hinaus kontinuierlich auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und erforderlichenfalls an geänderte Gegebenheiten anpassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG). Das erfolgt zum Beispiel im Rahmen von Betriebs- oder Arbeitsplatzbegehungen.

Abgrenzung: Arbeitsplatzbegehung, Betriebsbegehung und Betriebskontrolle

  • Eine Arbeitsplatzbegehung dient dazu, an den einzelnen Arbeitsplätzen bestehende Belastungen für die Beschäftigten zu identifizieren und zu analysieren. Ziel ist dabei insbesondere, Zusammenhänge zwischen dem Verhalten der Beschäftigten am konkreten Arbeitsplatz, der Gestaltung des Arbeitsplatzes und etwaigen gesundheitlichen Beschwerden zu erkennen. Sie ist eine rein betriebsinterne Arbeitsschutzmaßnahme.
  • Eine Betriebsbegehung soll demgegenüber ermitteln, ob der Arbeits- und Gesundheitsschutz im gesamten Betrieb verwirklicht wird. Sie geht also über den einzelnen Arbeitsplatz hinaus, wird aber ebenfalls betriebsintern initiiert.
  • Eine Betriebskontrolle dagegen wird nicht intern, sondern extern von den Berufsgenossenschaften oder den staatlichen Aufsichtsbehörden durchgeführt. Diese kontrollieren, ob Arbeitgeber den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeits- und Gesundheitsschutz umsetzen. Die Kontrollen finden ohne vorherige Ankündigung und – theoretisch – in regelmäßigen Abständen statt. Wahrscheinlich ist eine Kontrolle jedenfalls, wenn es meldepflichtige Arbeitsunfälle, Beschwerden oder andere Auffälligkeiten gab.

Arbeitsplatzbegehung durch den Betriebs- oder Personalrat

Die Gesamtverantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz trägt der Arbeitgeber. Er muss also dafür sorgen, dass regelmäßig Begehung durchgeführt werden und den Betriebs- oder Personalrat daran beteiligen (s. o.). Aber Betriebs- und Personalräte können Begehungen auch von sich aus anstoßen.

Denn der Betriebs- bzw. Personalrat hat darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 62 Nr. 2 BPersVG). Um diesen gesetzgeberischen Auftrag erfüllen zu können, hat er auch ein Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber (§ 80 Abs. 5 BetrVG; § 66 Abs. 1 BPersVG). Das schließt aber nicht aus, dass sich der Betriebs- oder Personalrat die erforderlichen Informationen selbst beschafft. Zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben hat er deshalb auch ein eigenes Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Beschäftigten.

Zustimmung des Arbeitgebers nötig?

Vorherige Anmeldung nötig?

Angabe des Begehungsgrunds?

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Ole Behder finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 7/2022.

 

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