Arbeitszeit

Die Brückenteilzeit kommt

01. November 2018 Brückenteilzeit
Uhr_Männchen_55885173
Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Ab 2019 soll der Anspruch auf eine befristet kürzere Arbeitszeit das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) arbeitnehmerfreundlicher machen. In der Fachzeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 11/2018 verrät Ihnen Regina Steiner, wie das neue Recht funktioniert.

Geplant ist, dass das neue Teilzeitrecht Anfang 2019 in Kraft tritt. Damit wird eine sogenannte Brückenteilzeit eingeführt. Es soll künftig möglich sein, die Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum zu verringern und danach automatisch wieder in das ursprüngliche Vollzeitarbeitsverhältnis zurückzukehren. Damit soll ein Weg geschaffen werden, der es vor allem Frauen ermöglicht sich aus der sogenannten »Teilzeitfalle« zu befreien. In erster Linie reduzieren nämlich Frauen ihre Arbeitszeiten meist wegen der Kinderbetreuung. Sind die Kinder dann alt genug, so dass es möglich wäre, wieder in Vollzeit zu arbeiten, war es bisher schwer möglich in Vollzeit zurückzukehren. Es gab darauf zwar einen Rechtsanspruch im Teilzeit- und Befristungsgesetz, doch die Durchsetzung dieses Anspruchs war in der Praxis fast nicht möglich.

Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch solche in leitender Stellung – haben Anspruch auf Teilzeit für einen befristeten Zeitraum, wenn sie dem Unternehmen bereits seit mehr als 6 Monaten angehören. Das Unternehmen muss aber regelmäßig mehr als 45 Beschäftigte haben. Die Beschäftigten in Berufsbildung zählen dabei nicht mit.

Wie lange kann man Brückenteilzeit in Anspruch nehmen?

Künftig können Beschäftigte die Arbeitszeit für die Dauer von mindestens einem Jahr und für die Höchstdauer von fünf Jahren befristet absenken. Nach Ablauf des Zeitraums arbeitet der Beschäftigte einfach wieder zu seinem ehemaligen vertraglich vereinbarten Stundenvolumen.

Wie und zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Brückenteilzeit gestellt werden kann und welche Gründe den Arbeitgeber berechtigen, den Wunsch abzulehnen, erfahren Sie in dem Beitrag »Die Brückenteilzeit kommt« von Regina Steiner, AiB 11/2018 ab Seite 10.

Jetzt 2 Ausgaben der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) gratis testen!

bund-verlag.de (EMS)

Das könnte Sie auch interessieren