Datenschutz

Die Rolle des Datenschutzbeauftragten

23. Januar 2023 Datenschutzbeauftragter
Datenschutz
Quelle: iStock.com, viadwel

Der Datenschutzbeauftragte ist für den Betriebsrat ein wichtiger Ansprechpartner in Sachen Datenschutz. Seine Aufgaben sind allerdings begrenzt. Er prüft nur die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, während der Betriebsrat weitere Argumente im Sinne der Beschäftigten anführen kann. Mehr dazu erfahrt Ihr von Regina Steiner in »Computer und Arbeit«.

Ein Datenschutzbeauftragter muss benannt werden, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Es kommt damit nicht auf die Betriebsgröße an, sondern darauf, wie viele Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

Daneben ist es jederzeit möglich, freiwillig einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Das ist besonders für sensible Bereiche wie Anwaltsbüros und Arztpraxen sinnvoll. Auch wenn in diesen Betrieben oft weniger als 20 Personen mit der Datenverarbeitung betraut sind, werden hier besonders sensible Daten verarbeitet, z. B. Gesundheitsdaten.

Eignung des Datenschutzbeauftragten

Weder die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch das BDSG nennen konkrete Qualifikationen oder berufliche Voraussetzungen, die Datenschutzbeauftragte erfüllen müssen. Die DSGVO spricht davon, dass Datenschutzbeauftragte »auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation und ihres Fachwissen« benannt werden. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass der Datenschutzbeauftragte ausreichend qualifiziert ist.

Zur Erfüllung der Aufgaben benötigen die Datenschutzbeauftragten mindestens Grundkenntnisse in Fragen des gesetzlichen Datenschutzes, die in der DSGVO und im BDSG niedergeschrieben sind. Die Rolle des Datenschutzbeauftragten erfordert mit Blick auf den Beschäftigtendatenschutz zudem vertiefte Kenntnisse der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretungen.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DSGVO definiert. Für den öffentlichen Bereich werden die Aufgaben in § 7 BDSG präzisiert. Die Datenschutzbeauftragten erledigen ihre Aufgaben weisungsfrei und unterliegen nicht den Direktiven des Arbeitgebers. Dennoch haben sie eine Rücksichtnahmepflicht, was innerbetriebliche Notwendigkeiten betrifft.

Mehr lesen?

Den vollständigen Beitrag von Regina Steiner lest Ihr in »Computer und Arbeit« 11/2022. Weitere Highlights:

  • Beitrag zum Titelthema: Schutz des Datenschutzbeauftragten
  • IT-Mitbestimmung: Mitbestimmung beim Cloud-Computing
  • Praxis: »Dein Job ist, wo Du bist«

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