Inklusion

Die SBV am Sitzungstisch

16. August 2022
Tisch Sprechblasen

Die SBV arbeitet mit dem Betriebs- bzw. Personalrat vertrauensvoll zusammen. Sie unterstützen sich gegenseitig. Dies zeigt sich vor allem in der Teilnahme der Vertrauensperson an den Gremiumssitzungen. Anne Weidner gibt in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2022 die fünf wichtigsten Antworten!

1. Was gilt für die Teilnahme der SBV?

Die SBV ist berechtigt, an sämtlichen Sitzungen des Betriebsrates bzw. Personalrates beratend teilzunehmen. Dies ergibt sich aus § 178 Abs. 4 SGB IX und § 32 BetrVG (für Betriebsratssitzungen) bzw. aus § 37 BPersVG (für Personalratssitzungen des Bundes).

Es handelt sich hierbei um ein Recht der SBV. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht jedoch nicht. Die SBV entscheidet allein nach pflichtgemäßem Ermessen, an welchen Sitzungen sie teilnehmen wird. Die Teilnahme bezieht sich sodann auf die gesamte Sitzung, inklusive der Abstimmungen im Gremium.

Der Begriff der Sitzung ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Es findet keinerlei Beschränkung auf Sitzungen des Gremiums statt, in denen behinderungsrechtlich relevante Themen erörtert werden. Vielmehr kann die SBV an sämtlichen Sitzungen des Gremiums teilnehmen, darüber hinaus an allen Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsrates, inklusive des Wirtschaftsausschusses. Für die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses besteht ein Teilnahmerecht nach § 178 Abs. 4 SGB IX, § 11 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz – Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit).

2. Welche Rechte hat die SBV bei einer Sitzungsteilnahme?

a) Einladung mit Tagesordnung

Die SBVen sind von den Vorsitzenden der Betriebs- bzw. Personalräte rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen, § 29 Abs. 2 BetrVG/§§ 36, 37 BPersVG. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass sich die Vertrauenspersonen auf die Sitzungsthemen effektiv vorbereiten können.

b) Anträge zur Tagesordnung

Die SBV kann ferner beantragen, dass Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, in der nächsten Sitzung besprochen werden, § 178 Abs. 4 SGB IX. Die SBV kann bei Personalräten des Bundes sogar verlangen, dass der Personalrat eine Sitzung zu diesen Themen anberaumt, § 36 Abs. 3 BPersVG.

c) Recht auf Wortmeldung, kein Stimmrecht

Das Teilnahmerecht an den Sitzungen umfasst neben der reinen Anwesenheit zudem ein Recht zur Beratung des Gremiums. Die SBV kann durch ihre Beratung sicherstellen, dass der Betriebs- bzw. Personalrat die besonderen Belange der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten bei seiner eigenen Willensbildung entsprechend berücksichtigt.

Der SBV steht indes in ihrer Rolle kein Stimmrecht zu. Sie nimmt daher an den Abstimmungen des Gremiums nicht aktiv teil. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Abstimmung konkret um schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeitende handelt.

d) Anwesenheit und Protokoll

Die SBVen dokumentieren ihre Teilnahme an der Gremiumssitzung durch eigenhändige Eintragung in die Anwesenheitsliste.Erfolgt die Sitzung als Video- bzw. Telefonkonferenz, erfolgt die Dokumentation in Textform, zum Beispiel durch Bestätigung per E-Mail an die Vorsitzenden.

Für jede Sitzung des Gremiums werden Sitzungsniederschriften angefertigt. Die SBV hat gesetzlich keinen Anspruch auf Aushändigung oder Einsichtnahme in diese Protokolle. Gleichwohl hindert die gesetzlichen Regelungen die Gremien aber nicht, der SBV Einsicht in die Protokolle zu gewähren.

3. Wie verhält es sich bei digitalen Sitzungen?

4. Gibt es Besonderheiten bei der konstituierenden Sitzung?

5. Wann kann die SBV Beschlüsse des Gremiums aussetzen?

 

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2022.

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