Arbeitsschutz

Mitarbeiter regelmäßig unterweisen

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Quelle: © industrieblick / Foto Dollar Club

Die Zahl der Arbeitsunfälle in Deutschland sinkt, trotzdem ist jeder Unfall einer zu viel. Die meisten entstehen durch menschliches Fehlverhalten. Eine Unterweisung der Mitarbeiter kann da Abhilfe schaffen. Im neuen Informationsdienst »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 2/2018 erklären wir, was Sie als Betriebsrat wissen sollten.

Die Unterweisung soll den Mitarbeitern alle nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, um sich am Arbeitsplatz vor Unfällen und Gesundheitsgefahren zu schützen.

Wie ist zu unterweisen?

Die Anforderungen an die Mitarbeiterunterweisung ergeben sich dabei aus den konkreten Begebenheiten des Betriebs und des jeweiligen Arbeitsplatzes. Deshalb sind auch aktuelle Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb wichtig, sie bilden oft die Grundlage für eine Unterweisung. Mögliche Unterweisungsthemen sind z.B: der Umgang mit Maschinen und Gefahrstoffen, Erste Hilfe, Verhalten im Brandfall, Gefahren durch psychische Belastungen oder Suchtprobleme am Arbeitsplatz.

Wann ist zu unterweisen?

Unterweisungen müssen durchgeführt werden

  • bei Einstellung (Erstunterweisung),
  • bei Veränderungen der Aufgaben und Arbeitsmittel,
  • nach Unfällen oder Beinaheunfällen.

Die Unterweisung gehört für die Beteiligten zur Arbeitszeit und ist normal zu vergüten.

Wer muss unterweisen?

Die Verpflichtung trifft nach dem Arbeitsschutzgesetz den Arbeitgeber, dieser kann die Unterweisungsaufgabe an fachkundige Dritte delegieren. Bei Leiharbeitnehmern im Betrieb trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher.

Betriebsvereinbarungen abschließen

Im stressigen Arbeitsalltag besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber Unterweisungen nur als lästige Pflicht betrachtet und sie nicht mit der nötigen Sorgfalt durchführt. Deshalb ist es umso wichtiger, dass der Betriebsrat hier seine Beteiligungsrechte ausnutzt. Durch Festlegen von Durchführungsgrundsätzen, Zuständigkeiten und Wiederholungszyklen wird gewährleistet, dass die Mitarbeiter sich auch am Arbeitsplatz gesund erhalten können. Die Anforderungen an eine Unterweisung sollten Thema einer Betriebsvereinbarung sein. Wie eine solche aussehen kann, sehen Sie in der Ausgabe 2/2018 des Informationsdienstes »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«.

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© bund-verlag.de (fk) 

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